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Nebenkostenpauschale nur bei schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung!

Nebenkosten können pauschal nur abgerechnet werden, wenn die Vertragspartner diese Art der Abrechnung bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 12.10.1989 - VII ZR 303/88 -, BauR 1990, 102)
Ein Architekt verlangt aus mehreren mit gleichen Bauherren mündlich abgeschlossenen Architektenverträgen u.a. pauschalierte Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund DM 15.000,00.

Die Vorinstanzen hatten dem Anspruch des Architekten zunächst stattgegeben. Der BGH hebt die Urteile jedoch auf und verweist sie an die Vorinstanz zurück. Architekten könnten nur dann pauschal abgerechnete Nebenkosten von Bauherren verlangen, wenn sie solche Pauschalen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart hätten, § 7 Abs. 3 HOAI. Läge eine solche schriftliche Honorarvereinbarung nicht vor, müsse der Architekt zur Begründung seines Nebenkostenerstattungsanspruches nachvollziehbare Einzelnachweise vorlegen. Der BGH verweist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, um dem Architekten Gelegenheit zu geben, durch ergänzenden Sachvortrag die Nebenkosten nach Einzelnachweisen abzurechnen.
Hinweis
All zu oft vergessen oder verpassen Architekten, bei Auftragserteilung schriftliche Vereinbarungen über das Honorar zu treffen. Dies führt i.d.R. nicht nur dazu, dass mehr als der Mindestsatz nicht vereinbart werden kann (vgl. Honoraranspruch / Honorar gem. Honorarvereinbarung), sondern auch dazu, dass die Architekten genötigt sind, ggf. in mühsamer Kleinarbeit alle Einzelbelege für Nebenkosten zusammenzutragen. Denn eine möglicherweise mündlich oder später als bei Auftragserteilung vereinbarte schriftliche Nebenkostenpauschale ist gem. § 7 Abs. 3 HOAI unwirksam.

Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten ist zu unterscheiden:

- Die Parteien können bei Auftragserteilung schriftlich (s. bei Auftragserteilung und schriftlich) eine Pauschale für Nebenkosten vereinbaren. Wird eine solche Nebenkostenpauschale vereinbart, wird der Architekt über die Pauschale hinaus keine weiteren Nebenkosten geltend machen können, auch nicht auf Einzelnachweis hin.
- Wurde – wie oft – eine Nebenkostenpauschale nicht schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart, so kann der Architekt die Nebenkosten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 8 auf Einzelnachweis abrechnen (im Hinblick auf Telefon- und Portogebühren erlaubt die Rechtsprechung teilweise auch den Ansatz einer Pauschale ohne Einzelnachweis, weil letzterer schwierig zu führen ist).
- Nebenkosten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 6 können nur dann auf Einzelnachweis hin abgerechnet werden, wenn eine schriftliche (s. schriftlich) Vereinbarung vor Antritt der Geschäftsreise getroffen wurde.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck