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Nachträgliche Genehmigung eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages bedarf der Einhaltung der Formvorschriften

Für die Wirksamkeit eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages ist die Einhaltung der in den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schriftform erforderlich; eine nachträgliche Genehmigung eines formlos geschlossenen und damit schwebend unwirksamen Vertrages bedarf der Einhaltung der Formvorschriften.


Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.06.2018 - 24 U 159/17)
Ein u. a. mit Projektsteuerungsleistungen am Markt tätiges Unternehmen bietet einer evangelischen Kirchengemeinde betreffend eines bestimmten Grundstücks eine bereits ausformulierte Vereinbarung über eine Zusammenarbeit an, die die Schaffung von Baurecht auf dem Grundstück zum Ziel hat. Die Vereinbarung wird von der Kirchengemeinde nicht unterzeichnet. Die Kirchengemeinde beauftragt ein Architektenbüro mit Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Projektsteuerer nimmt, ohne hierzu von der Gemeinde aufgefordert worden zu sein, an einer Vielzahl von Gesprächen mit der zuständigen Stadt teil und führt u.a. Telefonate mit dem beauftragten Architekten. Nachdem das vom Projektsteuerer erhoffte Baurecht nicht zustandekommt, rechnet dieser rund Euro 30.000,- nach Stundenhonoraren gegenüber der Kirchengemeinde ab, die allerdings eine Zahlung ablehnt.

Die entsprechende Vergütungsklage des Projektsteuerers wird in zurückgewiesen. Ein wirksamer Vertrag sei mangels der Einhaltung der kirchenrechtlichen Vorschriften nicht zustandegekommen (vgl. schon Urteil des OLG Hamm vom 16.11.1987). Auch liege eine wirksame nachträgliche Genehmigung nicht vor. Diese Genehmigung bedürfe nämlich (entgegen § 182 Abs. 2 BGB) der Einhaltung der kirchenrechtlichen Formvorschriften, die eben hier nicht gegeben sei.


Hinweis
Die Rechtsprechung verlangt von Planern, dass diese Kenntnis haben von den jeweiligen einschlägigen Vorschriften, welche für die Wirksamkeit des beabsichtigten Vertragsschlusses, beispielsweise mit Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, erforderlich sind. D. h. der Planer muss sich in jedem Fall um die Wirksamkeit seines Vertrages selbst kümmern. Bei Abschluss mit Kirchengemeinden ist es in der Regel erforderlich, dass eine Aufsichtsbehörde den Vertrag formgerecht genehmigt. Ist ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen und auch später nicht wirksam nachträglich genehmigt worden, wird der Planer grundsätzlich ein Honorar auch für erbrachte Leistungen nicht beanspruchen können (jedenfalls, wenn – wie hier – Leistungen nicht verwertet wurden).


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck