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Nachträge sind selbstständig widerrufbar!
Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen sind – anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bauherrn – rechtlich selbstständige Werkverträge und können daher widerrufen werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- einem Widerruf gem. §§ 312 ff. BGB
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- einem Widerruf gem. §§ 312 ff. BGB
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 13.03.2023 sowie 14.04.2023 – 8 U 17/23 , )
Ein Bauherr hat (soweit aus den Gerichts-Beschlüssen erkennbar) einem Bauunternehmer im Rahmen seines Bauvorhabens mit einem Hauptauftrag Leistungen übertragen. Der Hauptauftrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Später kommen zwischen Bauherr und Bauunternehmer zwei den Hauptauftrag ergänzende Nachtragsvereinbarungen mündlich auf der Baustelle zustande. Der Bauunternehmer erbringt entsprechende Nachtragsleistungen am Bauwerk. Auf entsprechende Rechnungsstellung leistet der Bauherr Anzahlungen zu den Nachträgen. Nachdem die Parteien in Streit geraten, widerruft der Bauherr vor Ablauf der verlängerten Widerrufsfrist (über sein Widerrufsrecht war der Bauherr seitens des Bauunternehmers nicht aufgeklärt worden) die Nachtragsvereinbarungen und forderte Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen. Der Bauunternehmer meint, die Nachträge hingen eng mit dem Hauptauftrag zusammen und seien nicht selbstständig widerrufbar.
Dem folgt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht, es verurteilt den Bauunternehmer zur Rückzahlung. Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers seien – anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gemäß § 650b Abs. 2 BGB – rechtlich selbstständige Werkverträge, weil sie – wie der Hauptvertrag – durch Angebot und Annahme zustande kämen. Sie könnten daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbstständig widerrufen werden. Der Umstand, dass Nachtragsvereinbarungen insbesondere dann mit dem Hauptvertrag „zusammenhingen“, wenn sie die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen nur ergänzen oder lediglich solche zusätzlichen Leistungen zum Gegenstand hätten, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werkes erforderlich seien (vergleiche § 650b Abs. 1 BGB), ändere nichts daran, dass die von den Parteien getroffene Abrede über den zusätzlichen Leistungsinhalt ein selbstständiger Werkvertrag sei.
(nach OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 13.03.2023 sowie 14.04.2023 – 8 U 17/23 , )
Ein Bauherr hat (soweit aus den Gerichts-Beschlüssen erkennbar) einem Bauunternehmer im Rahmen seines Bauvorhabens mit einem Hauptauftrag Leistungen übertragen. Der Hauptauftrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Später kommen zwischen Bauherr und Bauunternehmer zwei den Hauptauftrag ergänzende Nachtragsvereinbarungen mündlich auf der Baustelle zustande. Der Bauunternehmer erbringt entsprechende Nachtragsleistungen am Bauwerk. Auf entsprechende Rechnungsstellung leistet der Bauherr Anzahlungen zu den Nachträgen. Nachdem die Parteien in Streit geraten, widerruft der Bauherr vor Ablauf der verlängerten Widerrufsfrist (über sein Widerrufsrecht war der Bauherr seitens des Bauunternehmers nicht aufgeklärt worden) die Nachtragsvereinbarungen und forderte Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen. Der Bauunternehmer meint, die Nachträge hingen eng mit dem Hauptauftrag zusammen und seien nicht selbstständig widerrufbar.
Dem folgt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht, es verurteilt den Bauunternehmer zur Rückzahlung. Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers seien – anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gemäß § 650b Abs. 2 BGB – rechtlich selbstständige Werkverträge, weil sie – wie der Hauptvertrag – durch Angebot und Annahme zustande kämen. Sie könnten daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbstständig widerrufen werden. Der Umstand, dass Nachtragsvereinbarungen insbesondere dann mit dem Hauptvertrag „zusammenhingen“, wenn sie die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen nur ergänzen oder lediglich solche zusätzlichen Leistungen zum Gegenstand hätten, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werkes erforderlich seien (vergleiche § 650b Abs. 1 BGB), ändere nichts daran, dass die von den Parteien getroffene Abrede über den zusätzlichen Leistungsinhalt ein selbstständiger Werkvertrag sei.
Hinweis
Das Gericht stellt noch einmal heraus, dass es für das Widerrufsrecht nicht auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung des Bauherrn ankomme.
Die Entscheidung ist auf Architekten-Nachträge ohne Abstrich übertragbar.
Das Gericht stellt noch einmal heraus, dass es für das Widerrufsrecht nicht auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung des Bauherrn ankomme.
Die Entscheidung ist auf Architekten-Nachträge ohne Abstrich übertragbar.






