https://www.baunetz.de/recht/Nach_Vorliegen_der_Ausfuehrungsplanung_teilweiser_Ausschreibung_und_Einholung_von_Angeboten_Toleranzrahmen_lediglich_bei_-10_._10088627.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Viele Fragen in der Spirale
Museum in Haikou von MAD
WBS 70 weich umhüllt
Sanierung eines Freizeittreffs in Leipzig von KO/OK
Im Zeichen des Ziegelsteins
Serpentine Pavilion von LANZA Atelier
Shakespeare am Hudson
Freilufttheater bei New York City von Studio Gang
Treffpunkt venezianische Villa
Umbau in Vicenza von RigonSimonetti
Ensemble im Gewerbegebiet
Lagerhalle und Bürohaus bei München von Studio LEK
Lang lebe der Louvre
Studios Architecture, Selldorf Architects und Base Paysagiste planen in Paris
Nach Vorliegen der Ausführungsplanung, teilweiser Ausschreibung und Einholung von Angeboten: Toleranzrahmen lediglich bei +/-10 %.
Für eine nach Vorliegen der Ausführungsplanung und bereits teilweiser Ausschreibung und Einholung von Angeboten erstellten Kostenverfolgung kann im Vergleich zu der Kostenfeststellung lediglich ein Toleranzrahman in Höhe von +/-10 % eingeräumt werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg, Urteil v. 17.04.2025 - 10 U 11/24 , )
Für ein Bauvorhaben – Gebäude mit 50 Wohnungen – erstellt der beauftragte Architekt eine Kostenberechnung und ermittelt voraussichtliche Baukosten in Höhe von rund 2,7 Million € netto. Nach Erteilung der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten schreibt der Architekt die Kostenberechnung auf eine Höhe von rund 3,3 Million € netto fort. Nach Fertigstellung ergeben sich Kosten in Höhe von rund 5 Millionen € netto. Der Bauer nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt argumentiert, die Abweichung der tatsächlichen Kosten von seiner Kostenermittlung überschreite den hierzu gewährenden Toleranzrahmen nicht.
Das sieht das Oberlandesgericht Brandenburg anders: Für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen könne ein Architekt Toleranzen in Anspruch nehmen. Diese reichen jedoch nur soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unabwägbarkeiten abhängen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2018). Dementsprechend dürfe eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenem Bauvorhaben. Welchen Umfang die Toleranz haben könne, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In Anbetracht des Planungsstandfortschritts sei im vorliegenden Fall nach Vorliegen der Ausführungsplanung, bereits teilweiser Ausschreibung und Einholung von Angeboten lediglich ein Spielraum von +/-10 % zu gewähren; dieser sei deutlich überschritten.
(nach OLG Brandenburg, Urteil v. 17.04.2025 - 10 U 11/24 , )
Für ein Bauvorhaben – Gebäude mit 50 Wohnungen – erstellt der beauftragte Architekt eine Kostenberechnung und ermittelt voraussichtliche Baukosten in Höhe von rund 2,7 Million € netto. Nach Erteilung der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten schreibt der Architekt die Kostenberechnung auf eine Höhe von rund 3,3 Million € netto fort. Nach Fertigstellung ergeben sich Kosten in Höhe von rund 5 Millionen € netto. Der Bauer nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt argumentiert, die Abweichung der tatsächlichen Kosten von seiner Kostenermittlung überschreite den hierzu gewährenden Toleranzrahmen nicht.
Das sieht das Oberlandesgericht Brandenburg anders: Für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen könne ein Architekt Toleranzen in Anspruch nehmen. Diese reichen jedoch nur soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unabwägbarkeiten abhängen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2018). Dementsprechend dürfe eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenem Bauvorhaben. Welchen Umfang die Toleranz haben könne, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In Anbetracht des Planungsstandfortschritts sei im vorliegenden Fall nach Vorliegen der Ausführungsplanung, bereits teilweiser Ausschreibung und Einholung von Angeboten lediglich ein Spielraum von +/-10 % zu gewähren; dieser sei deutlich überschritten.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass Toleranzen – naturgemäß – nur für grundsätzlich fehlerfreie Kostenermittlungen in Anspruch genommen werden können: hat der Planer bereits die Grundlagen fehlerhaft ermittelt (zum Beispiel fehlerhafte Mengenermittlung, nicht alle durchzuführenden Leistungen erfasst, von falschen Qualitätsvorgaben ausgegangen, etc.), so ist seine Kostenermittlung wegen fehlerhafte Ermittlung ihrer Grundlagen mangelhaft (vergleiche zum Beispiel OLG Hamm, Urteil vom15.3.2018 sowie OLGKöln, Urteil vom 25.2.2094).
Das Gericht weist darauf hin, dass Toleranzen – naturgemäß – nur für grundsätzlich fehlerfreie Kostenermittlungen in Anspruch genommen werden können: hat der Planer bereits die Grundlagen fehlerhaft ermittelt (zum Beispiel fehlerhafte Mengenermittlung, nicht alle durchzuführenden Leistungen erfasst, von falschen Qualitätsvorgaben ausgegangen, etc.), so ist seine Kostenermittlung wegen fehlerhafte Ermittlung ihrer Grundlagen mangelhaft (vergleiche zum Beispiel OLG Hamm, Urteil vom15.3.2018 sowie OLGKöln, Urteil vom 25.2.2094).






