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Nach Vertrag schuldet Architekt Leistungen, die Baumaßnahme „erfordert“; vorteilhafte Formulierung?

Ein prozentualer Honorarabzug kann – jedenfalls wenn lediglich alle für die Baumaßnahme „erforderlichen“ Leistungen geschuldet sind – vom Bauherrn nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil der Grundleistungen gemäß § 15 HOAI 1996 nicht erbracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 19.12.2013 - 6 U 34/11; BGH 08.09.2016 - VII ZR 28/14 - NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für den Umbau eines landwirtschaftlichen Anwesens in ein Mehrfamilienhaus beauftragt. In dem schriftlichen Architektenvertrag wird insoweit auf § 15 HOAI 1996 Bezug genommen. Weiter wird vereinbart, dass der Architekt diejenigen Leistungen (Grund- und besondere Leistungen) zu erbringen hat, die Baumaßnahme „erfordert“. Im Honorarrechtsstreit setzt der Architekt zur Honorarermittlung grundsätzlich die ungeminderten Prozentpunkte der jeweiligen Leistungsphasen nach HOAI an, während der Bauherr hier Abzüge in erheblichem Umfang wegen angeblich nicht erbrachter Leistungen argumentiert.
 
Das Oberlandesgericht Hamburg gibt dem Architekten weitgehend Recht. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 24.6.2004 weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass ein Honorarabzug ganz oder teilweise nur dann infrage kommt, wenn der Tatbestand einer gesetzlichen Regelung erfüllt sei, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsehe. Ergäbe die Auslegung, dass der Architekt einen vereinbarten Arbeitsschritt als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schulde, und erbringe er einen derartigen Teilerfolg nicht, so sei sein geschuldetes Werk mangelhaft mit der Folge der Minderung der Vergütung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 634 BGB.
 
Hier fehle es jedoch an einem konkreten Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten Bauherrn dazu, dass die Parteien (ggf. konkludent) die nun mehr als fehlend reklamierten Leistungen als geschuldete Teilerfolge vereinbart hätten. Dies gälte hier zum Beispiel, soweit 

  • der Bauherr in der Leistungsphase 1 das „Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und „Zusammenfassen der Ergebnisse“ als fehlend beanstandet; Ausführungen dazu, inwiefern die vorgenannten Grundleistungen für den Bauherren von Bedeutung gewesen seien, trage dieser nicht vor.
  • der Bauherr in der Leistungsphase 2 unter anderen die Leistungen „Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkataloges“ sowie „Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse“ als fehlend beanstandet; inwiefern der Bauherr ein konkretes Interesse an einem planungsbezogenen Zielkatalog und an einer Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse gehabt habe oder noch habe, habe dieser nicht dargelegt.
  • der Bauherr in den Leistungsphasen 2 und 3 die Teilleistung „Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten“ als fehlend beanstande; auch hier habe er nicht dargelegt, dass Vorverhandlungen mit der Bauaufsichtsbehörde oder anderen fachlich Beteiligten zu dem Erfordernis einer geänderten Leistung geführt hätten; auf der Grundlage der vom Architekten erbrachten Leistungen sei eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt worden;
  • der Bauherr in der Leistungsphase 3 die Leistung „Kostenkontrolle“ als fehlend beanstandet; der Bauherr lege auch hier nicht da, welche Auswirkungen ein derartiges Versäumnis für das Bauvorhaben gehabt habe; insbesondere mache der Bauherr nicht geltend, die in der Kostenberechnung dargestellten Kosten sein überhöht gewesen.

Hinweis
Maßgeblich dürfte hier gewesen sein, dass die Parteien in dem Vertrag vereinbart hatten, dass der Architekt nur solche Leistungen schulde, die die Baumaßnahme „erfordere“. Der Bauherr wollte wegen einer Reihe von HOAI-Grundleistungen, die teils wohl tatsächlich nicht erbracht waren, dass HOAI-Honorar kürzen; das Oberlandesgericht fand aber, dass die vom Bauherrn bezeichneten Leistungen durch den Architekten ohnehin nicht geschuldet waren und mithin auch nicht Grundlage einer Kürzung sein konnten.

Nun gibt es Ansichten, die für den vorstehenden Fall eine Art konkludente Vereinbarung zur Honorarminderung schon sozusagen bei Vertragsschluss befürworten; seien sich Bauherr und Architekt darüber einig, dass bestimmte, in den Grundleistungskatalogen aufgelistete Grundleistungen von vornherein gar nicht geschuldet sein (weil die Baumaßnahme sie nicht „erfordere“), so müsse davon ausgegangen werden, dass sie gleichzeitig auch das HOAI-Honorar um die Anteile kürzen wollten, die auf die nicht erforderlichen Grundleistungen (entsprechend der Teilleistungs- oder Splittertabellen) entfielen.

Vorstehende Ansicht mag von der grundsätzlichen Idee her ihre Berechtigung haben; ihre pauschale Anwendung wäre allerdings nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geschaut werden, ob die Parteien tatsächlich eine solche Kürzung bei Vertragsschluss beabsichtigten.

In der Regel wird es empfehlenswert sein, im Vertrag zusätzlich klarzustellen, ob eine automatische Honorarkürzung bei fehlender Erforderlichkeit bestimmter Grundleistungen erfolgen soll oder nicht.

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