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Museumskomplex von MAD in Shenzhen Kunstpavillon für Doha Pläne von Gerhard Richter und Selldorf Architects vorgestellt Im Untergrund spielt die Musik Umgebautes Umspannwerk von &Givry in Paris Neuer Raum für die Molitorgasse Erweiterung einer Grundschule in Wien von Veit Aschenbrenner Planschbecken bis Grünband Finalisten des European Prize for Urban Public Space 2026 Arena in der Altstadt Chybik + Kristof in Jihlava
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Muss ein Architekt drohende Rissbildung aufgrund thermischer Spannung erkennen können?
Ein Architekt muss erkennen können, dass verschiedene Bauteile, die aneinandergebaut sind (hier Stellplatzzufahrtsrampe und Wohnhaus) sich unterschiedlich thermisch ausdehnen und hierdurch das Risiko von Rissen entsteht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2026 – 12 U 160/23 , )
Ein Bauherr möchte ein repräsentatives Einfamilienhaus in Hanglage errichten lassen. Es werden u.a. ein Architekt und ein Statiker beauftragt. Geplant ist ein neben dem Wohnhaus befindlicher Stellplatz, der wiederum die Überdachung eines darunter befindlichen Freisitzes bildet. Der Stellplatz ist über eine Zufahrtsrampe aus Beton, die an das Haus anbindet, von der öffentlichen Straße aus anfahrbar. Später kommt es zu Rissen im Haus. Der Architekt meint, die Risse stünden in der Verantwortung des Statikers.
Das Oberlandesgericht sieht das anders und verurteilt den Architekten zu Schadensersatz. Dem stehe nicht entgegen, dass hier ein Tragwerksplaner als Sonderfachmann beauftragt worden sei. Zwar liege für den Fall, dass vom Bauherrn Sonderfachleute beauftragt worden seien, ein Verschulden des Architekten nur dann vor, wenn der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden könne und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handele, die für den Architekten ohne Spezialkenntnisse erkennbar seien. Diese Voraussetzungen seien hier aber erfüllt. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Architekt schon wissen müsse, dass sich die Rampe thermisch ausdehnen könne.
(nach OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2026 – 12 U 160/23 , )
Ein Bauherr möchte ein repräsentatives Einfamilienhaus in Hanglage errichten lassen. Es werden u.a. ein Architekt und ein Statiker beauftragt. Geplant ist ein neben dem Wohnhaus befindlicher Stellplatz, der wiederum die Überdachung eines darunter befindlichen Freisitzes bildet. Der Stellplatz ist über eine Zufahrtsrampe aus Beton, die an das Haus anbindet, von der öffentlichen Straße aus anfahrbar. Später kommt es zu Rissen im Haus. Der Architekt meint, die Risse stünden in der Verantwortung des Statikers.
Das Oberlandesgericht sieht das anders und verurteilt den Architekten zu Schadensersatz. Dem stehe nicht entgegen, dass hier ein Tragwerksplaner als Sonderfachmann beauftragt worden sei. Zwar liege für den Fall, dass vom Bauherrn Sonderfachleute beauftragt worden seien, ein Verschulden des Architekten nur dann vor, wenn der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden könne und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handele, die für den Architekten ohne Spezialkenntnisse erkennbar seien. Diese Voraussetzungen seien hier aber erfüllt. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Architekt schon wissen müsse, dass sich die Rampe thermisch ausdehnen könne.
Hinweis
Welche Kenntnisse im Einzelnen vom Architekten im Hinblick auf die Tragwerksplanung und drohende Rissbildung zu verlangen sind, ist sicherlich nicht einfach abzugrenzen. Das OLG Jena entschied (Urteil vom 17.02.2022), dass ein Architekt einzustehen habe für Rissbildungen in einer Tiefgarage, die mangels dem Statiker beauftragten Fugenplan entstanden seien, nicht aber für Risse in einer Wand, die infolge einer starken Belastung eines Stahlbetonunterzuges entstanden seien und durch eine Rissplanung des Statikers hätten vermieden werden können.
Welche Kenntnisse im Einzelnen vom Architekten im Hinblick auf die Tragwerksplanung und drohende Rissbildung zu verlangen sind, ist sicherlich nicht einfach abzugrenzen. Das OLG Jena entschied (Urteil vom 17.02.2022), dass ein Architekt einzustehen habe für Rissbildungen in einer Tiefgarage, die mangels dem Statiker beauftragten Fugenplan entstanden seien, nicht aber für Risse in einer Wand, die infolge einer starken Belastung eines Stahlbetonunterzuges entstanden seien und durch eine Rissplanung des Statikers hätten vermieden werden können.






