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Mitverschulden des Bauherrn bei eigenmächtigem Abweichen von Architektenplanung

Übersieht der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung pflichtwidrig eine fehlerhafte Ausführung, so trifft den Bauherrn ein Mitverschulden, wenn er diese Ausführung eigenmächtig und in Abweichung von der Planung des Architekten in Auftrag gab.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.09.1994 - 12 U 117/93 -, BauR 1995, 269)
Während der Bauerrichtungsphase weicht der Bauherr, ohne den Architekten zu informieren, von der - fehlerfreien - Planung des Architekten zur Drainageverlegung und Kellerwandisolierung ab, und gibt eine billigere Lösung in Auftrag. Diese funktioniert nicht und es kommt zu Schäden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Er wirft ihm fehlerhafte Bauüberwachung vor.

Das Gericht kommt zu der Auffassung, daß der Architekt dem Bauherrn hafte. Dem Architekten hätte bei ordentlicher Erfüllung seiner Aufsichtspflichten auffallen müssen, daß die Anweisungen des Bauherrn an den Bauunternehmer zur Verlegung der Drainage und zur Kellerwandisolierung untauglich waren; über die Untauglichkeit habe der Architekt den Bauherrn aufklären müssen. Allerdings hafte der Architekt nur auf eine Quote von 25 %, dem Bauherrn sei ein Mitverschulden zu einer Quote von 75 % anzulasten. Der Bauherr trage vorliegend die Hauptverantwortlichkeit, da er eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Architekten von der ordnungsgemäßen Planung des Architekten abgewichen sei; dies lasse die Verletzung der Überwachungspflicht in milderem Lichte erscheinen.
Hinweis
Neben der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Bauherrn erscheint an dem besprochenen Urteil insb. beachtenswert, daß das Gericht ohne weiteres eine Überwachungspflicht des Architekten auf für solche Arbeiten annimmt, die der Bauherr selbständig und in Abweichung von der Planung in Auftrag gibt. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung, daß die Beauftragung wenig geeigneter Unternehmer durch den Bauherrn nicht etwa zu einer Minderung der Intensität der Aufsichtspflicht des Architeken führt, sondern zu einer Verstärkung.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck