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Mit dem Scheitern der Realisierung des Projektes geht nur ausnahmsweise der Honoraranspruch unter.

Scheitert die Realisierung des Projektes, dann steht dem Architekten gleichwohl grundsätzlich Honorar für erbrachte und gegebenenfalls auch nicht erbrachte Leistungen zu. Anders kann es sich verhalten, wenn der Bauherr die Vereinbarung einer Bedingung für die Honorierung des Architekten vorträgt oder die Leistungen des Architekten nicht zu einer Genehmigungsfähigkeit des Projektes geführt hätten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Voraussetzung für eine Fälligkeit ist u.a. eine vertragsgemäße Leistungen.
Beispiel
(nach OLG Zweibrücken , Urt. v. 09.05.2007 - 1 U 56/00, BGH, Beschluss v. 22.11.2007, VII ZR 164/07 – Revision nicht zugelassen)
Ein Ingenieurbüro wurde mit der Planung einer Deponie beauftragt. Die zuständigen Genehmigungsbehörden äußern immer wieder Kritik an der Planung, insbesondere die Einhaltung anerkannten Regeln der Technik. Das Projekt zieht sich über zwei Jahrzehnte, in denen wiederholt Planungsanläufe unternommen werden. Schließlich ordnet die Stadt, die das Ingenieurbüro beauftragt hatte, einen Planungsstop an. Das Ingenieurbüro rechnet ab. Die Stadt will nicht zahlen. Das Ingenieurbüro erhebt Klage. Die Parteien unternehmen gleichwohl noch einen weiteren Planungsanlauf. Dann scheitert das Projekt endgültig, weil bei der Stadt sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass niemand mehr das Projekt wolle. Die Stadt wehrt sich gegen die Honorarklage u.a. mit dem Argument, dass die Planung nicht genehmigungsfähig gewesen sei..
Erstinstanzlich hat die Stadt Erfolg, scheitert aber in der zweiten Instanz. Nach der Entscheidung der zweiten Instanz, dem OLG, genügt die bloße Behauptung fehlender Genehmigungsfähigkeit nicht. Die Stadt hätte darstellen müssen , welche Mängel sich in einem fiktiven Genehmigungsverfahren gezeigt hätten. Die Stadt habe insoweit auch über die notwendige fachliche Kompetenz verfügt. Die Stadt hatte daher Honorar zu zahlen.
Hinweis
Die Haftung des Architekten wegen nicht genehmigungsfähiger Planung ist immens (Vergleiche zur Haftungsrisiko des Architekten bei nicht genehmigungsfähiger Planung auch unter Haftung / Einschränkung u. Ausschluß d. Haftung / Handeln auf eigene Gefahr / Risikokenntnis des BH, dort auch unter HINWEIS). Der Fall wandelt auf einem schmalen Grat. In dem Moment, in dem auch ein Fehler in der Planung des Architekten begründet ist, kann die Entscheidung schon anders ausfallen. Im übrigen hat der Bauherr darzustellen, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist (vergleiche auch OLG Celle, Urt. v. 06.05.2004 - 14 U 245/01, BGH, Beschluss v. 24.02.2005, VII ZR 143/04 – Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung / fehlende Baugenehmigung). Bei der Vereinbarung einer wirksamen Bedingung muss dagegen der Architekt darlegen und beweisen, dass der Auftrag bedingungsfrei erteilt wurde oder gegebenenfalls der Eintritt der Bedingung durch den Bauherrn entgegen der Vereinbarung vereitelt wurde.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck