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Mindestsatzunterschreitung: Wann hat sich der Bauherr darauf "eingerichtet"?

Der berechtigterweise auf die Wirksamkeit einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung vertrauende Bauherr ist nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindesthonorars nach HOAI befreit, wenn er sich im Hinblick auf die honorarunterschreitende Vereinbarung in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Mindestsatzes nach HOAI nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Bremen , Urt. v. 28.09.2005 - 1 U 33/05 –)
Eine Architekten-GmbH wird mit den Leistungsphasen 1 bis 4 für ein Zweifamilienhaus beauftragt. Es wird ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 3.000,00 vereinbart, während sich das Mindestsatzhonorar nach den objektiven Gegebenheiten auf rund DM 11.000,00 beläuft. Später fordert die Architekten-GmbH den Mindestsatz, der Bauherr beruft sich auf die Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung.

Das Gericht erkennt den Anspruch der Architekten-GmbH als gegeben an. Nach dem entscheidenden Urteil des BGH (Urt. v. 22.05.1997) verhielte sich zwar der Architekt, der zunächst ein mindestsatzunterschreitendes Honorar in unzulässiger Weise vereinbare und später die Mindestsätze abrechnen wolle, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten stehe nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze nur dann entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Selbst wenn hier der Bauherr auf die Wirksamkeit der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung vertraut habe und hätte vertrauen dürfen, führt dies nicht zu einer Leistungsbefreiung, da weder dargetan noch sonst ersichtlich sei, dass der Bauherr sich im Vertrauen auf die Wirksamkeit in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Mindestsatzes nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Der Bauherr habe lediglich vorgetragen

- "er sei zur Leistung des geltend gemachten Honorars gar nicht in der Lage",
- "zu dem sei zu berücksichtigen, dass die Honorarvereinbarung in die Finanzierungsplanung einfloss und insofern die Finanzierungsplanung auf der Honorarangabe fuße",
- "abgesehen davon habe er auch auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und sich tatsächlich darauf eingerichtet. Ansonsten habe er den Architektenvertrag gar nicht abgeschlossen."

Das Gericht hält den vorstehenden Vortrag als unzureichend, im Hinblick auf die letztgenannte Einwendung zumal, da der Architektenvertrag erst 3 Monate nach Beauftragung und nur 3 Tage vor Einreichung des Bauantrages abgeschlossen worden sei.
Hinweis
Die meisten Urteile über die Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung verhalten sich über die Frage, ob und inwieweit die jeweiligen Bauherrn auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertrauten und vertrauen durften. Bisher wenige Entscheidungen gibt es zu der Frage, wie konkret die Darlegung des Bauherrn zu der weiteren Voraussetzung sein muss, "man habe sich auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung eingerichtet". Allein der Vortrag, die Finanzierung beruhe auf der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung scheint jedenfalls nicht ausreichend zu sein (OLG Hamburg , Urt. v. 10.03.2004 vgl. auch (OLG Köln , Urt. v. 12.12.2006).

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