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Mehrvergütung wegen Bauzeitverzögerung: Bauablaufbezogene Darstellung erforderlich?

Für die Darlegung eines Anspruchs eines Architekten wegen Mehraufwendungen aufgrund einer Bauzeitverzögerung  bedarf es nach Ansicht des OLG Celle einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Celle , - Urteil vom 6.10.2021 – 14 U 39/21 -)
Ein Ingenieurbüro wird im Rahmen von Sanierungsarbeiten einer Kaserne mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung – Gebäudeautomation sowie Wärmeversorgung – beauftragt. Die Bauzeit sollte sich gemäß Z. 5.1.3 des Vertrages auf 37 Monate erstrecken. Gemäß Z. 6.3 war für nachweislich erforderliche Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren, wenn sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich verzögert; eine Überschreitung von bis zu 20 % der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate war durch das Honorar abgegolten.

Nachdem es zu einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit kam, macht das Ingenieurbüro eine Mehrvergütung wegen Mehraufwendungen in Höhe von rund Euro 300.000 netto geltend. Eine Darstellung, welche Bauarbeiten aufgrund der von der Auftraggeberin verschuldeten Verzögerung nicht durchgeführt werden konnten und wie sich diese Verzögerung konkret auf der Baustelle ausgewirkt hat, legt das Ingenieurbüro nicht vor. Es stellt lediglich dar, welche Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt eingesetzt werden sollten; die sich hieraus ergebende Stundenzahl wurde auf der Basis von Durchschnittswerten kalkuliert ("dies entspricht einer Erhöhung von rund 41 % – daher ist das Ingenieurbüro in der weiteren Kalkulation davon ausgegangen, dass sich auch die tatsächlich notwendigen Stunden um 41 % erhöhen würden").

Das Oberlandesgericht Celle gibt dem geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch nicht statt es fehle bereits an einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung, d. h., einer Darstellung, welche der vorgesehenen Bauarbeiten wegen der Auftraggeberin nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerung konkret auf die Baustelle ausgewirkt habe. Aus diesem Vortrag müsse sich nachvollziehbar ergeben, dass und in welchem Umfange eine Behinderung verursacht wurde. Darüber hinaus sei der tatsächliche Mehraufwand in der Weise zu dokumentieren, dass der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben demjenigen im Normalfall gegenüberzustellen sei. Hier seien die vom Ingenieur Büro ermittelten Kosten allerdings fiktiv. Die ermittelte Stundenzahl sei auf der Basis von Durchschnittswerten kalkuliert worden.
Hinweis
Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung für Planer ist erheblich problematisch (siehe zusammenfassend Update: Mehrvergütungsansprüche von Planern aufgrund von Bauzeitverlängerungen); dies wird erneut durch das besprochene Urteil des OLG Celle bestätigt (OLG Celle schon früher ähnlich, vergleiche Urteil vom 11.2.2016 – 5 U 29/14, siehe Besprechung KG Urteil vom 13.4.2012).

Richtig sind die sehr restriktiven Urteile des OLG Celle und des Kammergerichtes Berlin allerdings nach Ansicht des Verfassers nicht. Auch das oben besprochene Urteil verdeutlicht, dass sich das OLG Celle und das Kammergericht Berlin an der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB orientieren. Im Gegensatz hierzu stellen die Klauseln zur Vergütung eines Mehraufwandes wegen Bauzeitverlängerung (auch die vorliegende) eine Normierung des Instituts Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Hier ist weder eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich noch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO von vornherein ausgeschlossen.

Allerdings wird man dem Gericht einräumen müssen, dass die hier offenbar weitgehend fiktive Ermittlung der Mehrstunden wohl selbst für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO möglicherweise nicht ausreichte; nach diesseitiger Ansicht bedarf es schon einer konkreteren Darstellung der tatsächlich erbrachten Stunden im Vergleich zu den objektiv für den vereinbarten Bauzeitraum erforderlichen Stunden.