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Mehrere kleine Verstöße = ein großer Verstoß?
Als wichtiger Grund zur Kündigung eines Architektenvertrages reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem AG ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.03.2013 - 23 U 102/12)
Einem Architekten unterlaufen während seiner Leistung mehrere Pflichtverletzungen, nachdem die von ihm beantragte Baugenehmigung erteilt wurde. Unter anderem passt er die Ausführungsplanung nicht an die Grüneintragungen der Baugenehmigung an. Er stellt auch dem Planer für die technische Gebäudeausrüstung eine taugliche Ausführungsplanung nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Bauleitung nimmt er – obwohl ausdrücklich im Architektenvertrag vorgesehen – nicht an Teamsitzungen bzw. Baubesprechungen teil. Ortstermine im Rahmen der Bauleitung werden nur in größeren zeitlichen Abständen wahrgenommen. Nach einer unberechtigten Androhung einer Arbeitseinstellung (siehe Parallelbesprechung), kündigt der Bauherr außerordentlich aus wichtigem Grund.
Das OLG Düsseldorf bestätigt den wichtigen Grund und hält die außerordentliche Kündigung für wirksam. Ein Architektenvertrag könne vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unmöglich macht. Als wichtiger Grund zur Kündigung eines Architektenvertrages reichen auch mehrere im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.03.2013 - 23 U 102/12)
Einem Architekten unterlaufen während seiner Leistung mehrere Pflichtverletzungen, nachdem die von ihm beantragte Baugenehmigung erteilt wurde. Unter anderem passt er die Ausführungsplanung nicht an die Grüneintragungen der Baugenehmigung an. Er stellt auch dem Planer für die technische Gebäudeausrüstung eine taugliche Ausführungsplanung nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Bauleitung nimmt er – obwohl ausdrücklich im Architektenvertrag vorgesehen – nicht an Teamsitzungen bzw. Baubesprechungen teil. Ortstermine im Rahmen der Bauleitung werden nur in größeren zeitlichen Abständen wahrgenommen. Nach einer unberechtigten Androhung einer Arbeitseinstellung (siehe Parallelbesprechung), kündigt der Bauherr außerordentlich aus wichtigem Grund.
Das OLG Düsseldorf bestätigt den wichtigen Grund und hält die außerordentliche Kündigung für wirksam. Ein Architektenvertrag könne vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unmöglich macht. Als wichtiger Grund zur Kündigung eines Architektenvertrages reichen auch mehrere im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Hinweis
Auch sei - so das Gericht - hier eine Abmahnung oder Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, weil eine Korrektur der Vertragsverletzungen nicht mehr möglich gewesen seien bzw. das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört war.
Auch sei - so das Gericht - hier eine Abmahnung oder Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, weil eine Korrektur der Vertragsverletzungen nicht mehr möglich gewesen seien bzw. das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört war.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck