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Materialauswahl für stark bewitterte Fenster: was rät der Architekt?
Empfiehlt ein Architekt ein Material, das dauerhaft nur bei regelmäßigen Erhaltungsarbeiten geeignet ist, muss er den Bauherrn hierauf hinweisen (hier: Schutzanstriche für Fensterrahmen aus Kiefernholz an einer stark bewitterten Fassade.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.05.2011 - 5 U 297/11)
Ein Architekt rät seinem Bauherrn zu Fensterrahmen aus Kiefernholz für Fenster einer stark bewitterten Fassade (nach dem zunächst auch Teak und Meranti im Gespräch gewesen war). Weitere Hinweise zu seiner Materialempfehlung gibt der Architekt nicht. Acht Jahre nach Einbau ist das Kiefernholz verfault. Die Bauherren nehmen den Architekten wegen des Austausches der Fenster in Anspruch.
Das Gericht gibt der Klage gegenüber dem Architekten statt. Es folgt insoweit dem eingeholten Sachverständigengutachten. Danach kann Kiefernholz zwar für den Fensterrahmenbau im Außenbereich verwendet werden, es ist jedoch – je nach Sonneneinstrahlung und sonstiger Bewitterung – an bestimmten Standorten nicht zu empfehlen. Werde Kiefernholz hier verwandt, bedürfe es regelmäßiger Schutzanstriche in relativ kurzen Zeitabständen von circa zwei Jahren. Das Gericht sieht hier in der Materialauswahl eine Pflichtverletzung, jedenfalls aber in der unstreitig fehlenden Aufklärung über das Erfordernis der regelmäßigen Schutzanstriche. Entsprechend hingewiesen hätten die Bauherren voraussichtlich Meranti oder Teak gewählt.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.05.2011 - 5 U 297/11)
Ein Architekt rät seinem Bauherrn zu Fensterrahmen aus Kiefernholz für Fenster einer stark bewitterten Fassade (nach dem zunächst auch Teak und Meranti im Gespräch gewesen war). Weitere Hinweise zu seiner Materialempfehlung gibt der Architekt nicht. Acht Jahre nach Einbau ist das Kiefernholz verfault. Die Bauherren nehmen den Architekten wegen des Austausches der Fenster in Anspruch.
Das Gericht gibt der Klage gegenüber dem Architekten statt. Es folgt insoweit dem eingeholten Sachverständigengutachten. Danach kann Kiefernholz zwar für den Fensterrahmenbau im Außenbereich verwendet werden, es ist jedoch – je nach Sonneneinstrahlung und sonstiger Bewitterung – an bestimmten Standorten nicht zu empfehlen. Werde Kiefernholz hier verwandt, bedürfe es regelmäßiger Schutzanstriche in relativ kurzen Zeitabständen von circa zwei Jahren. Das Gericht sieht hier in der Materialauswahl eine Pflichtverletzung, jedenfalls aber in der unstreitig fehlenden Aufklärung über das Erfordernis der regelmäßigen Schutzanstriche. Entsprechend hingewiesen hätten die Bauherren voraussichtlich Meranti oder Teak gewählt.
Hinweis
Architekten neigen machmal dazu, diese Aufklärungspflicht nicht allzu ernst zu nehmen. Bei der heute häufig großen und noch wachsenden Auswahl, die dem Bauherrn heute bei vielen Entscheidungen zur Verfügung steht, nimmt die Beratungsleistung des Architekten im Hinblick auf die Fürs und Widers der einzelnen Alternativen aber eine immer größere Rolle ein.
Architekten neigen machmal dazu, diese Aufklärungspflicht nicht allzu ernst zu nehmen. Bei der heute häufig großen und noch wachsenden Auswahl, die dem Bauherrn heute bei vielen Entscheidungen zur Verfügung steht, nimmt die Beratungsleistung des Architekten im Hinblick auf die Fürs und Widers der einzelnen Alternativen aber eine immer größere Rolle ein.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






