https://www.baunetz.de/recht/Mangelfrei_fertiggestellter_Dachstuhl_durch_Regenfaelle_beschaedigt_Architekt_haftet_44222.html
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Mangelfrei fertiggestellter Dachstuhl durch Regenfälle beschädigt: Architekt haftet
Wird ein komplett und mangelfrei fertiggestellter Dachstuhl später durch Regenfälle beschädigt, so liegt eine Pflichtverletzung des Bauleiters vor; dieser hätte die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen veranlassen müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 01.08.2002 - 7 U 90/02 -)
Ein unter der Bauaufsicht eines Architekten komplett und mangelfrei fertiggestellter Dachstuhl wurde durch spätere, starke Regenfälle beschädigt. Der Bauherr nahm den Architekten in Haftung. Das OLG Stuttgart bejahte eine Haftung des bauleitenden Architekten; dieser habe durch die vertraglich übernommene Bauaufsicht gem. § 15 II Nr. 8 HOAI dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und insgesamt frei von Mängeln errichtet werde. Dies beinhalte auch Schutzmaßnahmen vor Witterungseinflüssen nach mangelfreier Herstellung eines Dachstuhls.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 01.08.2002 - 7 U 90/02 -)
Ein unter der Bauaufsicht eines Architekten komplett und mangelfrei fertiggestellter Dachstuhl wurde durch spätere, starke Regenfälle beschädigt. Der Bauherr nahm den Architekten in Haftung. Das OLG Stuttgart bejahte eine Haftung des bauleitenden Architekten; dieser habe durch die vertraglich übernommene Bauaufsicht gem. § 15 II Nr. 8 HOAI dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und insgesamt frei von Mängeln errichtet werde. Dies beinhalte auch Schutzmaßnahmen vor Witterungseinflüssen nach mangelfreier Herstellung eines Dachstuhls.
Hinweis
Gerade bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen kann es leicht durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse, insbesondere Regen und Kälte (vgl. hierzu auch Haftung / .. / Winterschutzmaßnahmen) zu Schäden kommen, und zwar sowohl an bereits fertiggestellten Umbauleistungen, als auch am Bestand. Über solche Gefahren hat der Architekt den Bauherrn umfänglich aufzuklären und ihm Maßnahmen zur Verhinderung solcher Gefahren vorzuschlagen. Sind dem Bauherrn vom Architekten vorgeschlagene Schutzmaßnahmen (z.B. Einhausung bei Regengefahr) zu teuer, so sollte der Architekt seine eigene Aufklärung sowie die Entscheidung des Bauherrn schriftlich festhalten und von diesem möglichst unterzeichnen lassen.
Gerade bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen kann es leicht durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse, insbesondere Regen und Kälte (vgl. hierzu auch Haftung / .. / Winterschutzmaßnahmen) zu Schäden kommen, und zwar sowohl an bereits fertiggestellten Umbauleistungen, als auch am Bestand. Über solche Gefahren hat der Architekt den Bauherrn umfänglich aufzuklären und ihm Maßnahmen zur Verhinderung solcher Gefahren vorzuschlagen. Sind dem Bauherrn vom Architekten vorgeschlagene Schutzmaßnahmen (z.B. Einhausung bei Regengefahr) zu teuer, so sollte der Architekt seine eigene Aufklärung sowie die Entscheidung des Bauherrn schriftlich festhalten und von diesem möglichst unterzeichnen lassen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Schutzmaßnahmen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Schutzmaßnahmen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck