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Löschung aus der Architektenliste bei Vermögenslosigkeit

Vermögenslosigkeit eines Architekten, dokumentiert durch ein Insolvenzverfahren oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, indiziert dessen Unzuverlässigkeit und führt daher grundsätzlich zur Löschung aus der Architektenliste; auf ein Verschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit kommt es nicht an.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG NRW , Urt. v. 05.01.2012 - B 1250/11)
Über das Vermögen eines Architekten wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Architekt klagt gegen die Löschung aus der Architektenliste. Er unterliegt vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht. Diese schließen sich der völlig herrschenden Ansicht an, dass eine Vermögenslosigkeit eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Architektengesetze vermuten lässt, welche zur Löschung aus der Architektenliste führt. Vermögenslosigkeit begründe die Gefahr, dass sich ein überschuldeter Architekt bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lasse und seine Tätigkeit nicht an fachlichen Gesichtspunkten und den Interessen seiner Auftraggeber orientiere.
Hinweis
Vorstehende Entscheidung folgt der bundesweit verbreiteten Linie der Rechtsprechung. Durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (erst recht im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse – vgl. VGH Hessen, Urteil vom15.06.2004) wird die Vermögenslosigkeit des Architekten dokumentiert, die Vermögenslosigkeit indiziert Unzuverlässigkeit als Löschungsgrund.

Mit der Löschung aus der Architektenliste verliert der Architekt das Recht, die Berufungsbezeichnung "Architekt" weiterhin zu führen. Gleichzeitig verliert er seine Bauvorlageberechtigung. Die hierin liegenden erheblichen Beeinträchtigungen (die es dem Betroffenen natürlich zu dem erschweren, seine Finanzen wieder zu ordnen) stellen nach Ansicht der Gerichte auch unter Verhältnismäßigkeitgesichtspunkten keinen Hinderungsgrund für die Löschung dar. Hier wird auch darauf verwiesen, dass der Betroffene ja durchaus seinen Beruf grundsätzlich weiter ausüben könne, eben aber nicht mehr unter Bezeichnung Architekt und nicht mehr mit Bauvorlageberechtigung.
 
Eine Löschung aus der Architektenliste kann der Betroffene im Falle der Vermögenslosigkeit wohl nur dann vermeiden, wenn er ein stimmiges Sanierungskonzept vorlegt (im Einzelnen ungeklärt) oder bereits ein Beschluss über die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO vorliegt. Allein die Möglichkeit oder Absicht, eine Restschuldbefreiung durchzuführen reicht allein nicht aus.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck