https://www.baunetz.de/recht/Lieferantenprovision_an_Architekten_Kuendigungsgrund_fuer_Bauherrn._43698.html


Lieferantenprovision an Architekten: Kündigungsgrund für Bauherrn.

Veranlasst der Architekt einen Lieferanten, dem Bauherren eine Rechnung ohne den vereinbarten Rabatt zu erteilen und den Rabattbetrag an eine Firma des Architekten zu überweisen, so liegt hierin eine Provisionseinnahme, die den Bauherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 12.01.1996 - - 22 U 134/95 - BauR 1996, 574)
Ein Architekt bestellte bei einer Firma S. Fenster für ein Bauvorhaben. Er handelte mit der Firma S. einen Rabatt sowie eine Skontoeinräumung aus. Allerdings wies er die Firma S. an, dem Bauherrn eine Rechnung ohne Rabatt zu erteilen; der "vereinbarte Rabattbetrag" sei an seine Firma G. zu überweisen. Als der Bauherr hiervon erfährt, kündigt er dem Architekten fristlos. Der Architekt fordert von dem Bauherrn Honorar für nicht erbrachte Leistungen.

Das Gericht weist die Honorarklage ab. Honorar für nicht erbrachte Leistungen stehe dem Architekten nicht zu, denn der Bauherr habe den Architetkenvertrag berechtigter Weise aus wichtigem Grund gekündigt. Es sei anerkannt, dass es einen wichtigen Kündigungsgrund für den Bauherrn begründe, wenn der Architekt von Bauhandwerkern Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen annähme. Die Annahme von Provisionszahlungen stelle nämlich ein schwerwiegendes, das Vertrauen des Auftraggebers in die Unabhängigkeit und Redlichkeit des Architekten untergrabendes und daher den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar. In dem vorliegenden Sachverhalt sei eine Provisionsannahme durch den Architekten zu sehen. Der Architekt habe den Lieferanten veranlasst, dem Bauherrn eine Rechnung ohne den vereinbarten Rabatt zu erteilen und den Rabattbetrag an seine Firma zu überweisen. Hierdurch seien die Vermögensinteressen des Bauherrn beeinträchtigt worden, da der erzielte Rabatt überhaupt nicht an ihn weitergegeben worden sei.
Hinweis
Im besprochenen Fall könnte das Verhalten des Architekten - abgesehen vom Honorarverlust - auch noch strafrechtiche Konsequenzen zur Folge haben.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck