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Lageplan nicht übergeben: wichtiger Grund für Vertragskündigung durch Architekten ?

Die Tatsache, daß der Bauherr einen vom Architekten angeforderten Lageplan nicht übergibt, berechtigt den Architekten nicht in jedem Fall zu einer außerordentlichen Kündigung.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.02.1997 - 5 U 65/96 -, BauR 1998, 880)
Ein Architekt war mit Planungsleistungen für ein größeres gewerbliches Neubauvorhaben beauftragt. Ein Bebauungsplan für das Gebiet bestand nicht. Im Stadium der Vorplanung forderte der Architekt, der bisher mit Katasterplänen gearbeitet hatte, den Auftraggeber auf, durch Vermessungsingieure einen Lageplan erstellen zu lassen und ihm zu übergeben. Der Auftraggeber meinte, die vorhandenen Katasterpläne sollten genügen. Daraufhin kündigt der Architekt den Vertrag.

Das Gericht stellt zunächst fest, daß der Architekt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Vertragsbeendigung berechtigt sei. Das Gericht erkennt in dem Verhalten des Auftraggebers jedoch nicht einen wichtigen Grund, der den Architekten zur Vertragskündigung berechtigt. Zwar könne gem. §§ 642, 643 BGB die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers grds. einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Architekten darstellen. Hier habe der Architekt allerdings nicht hinreichend dargelegt, daß die verlangte Übergabe des Lageplans für eine Weiterführung der Planung notwendig gewesen sei. Im Stadium der Vorplanung ginge es lediglich um erste zeichnerische Darstellungen des Bauvorhabens. Der Architekt sei bis dahin mit den Katasterplänen ausgekommen und es sei kein Grund ersichtlich, warum er dies nicht auch weiterhin gekonnt hätte. (Zur Folge der Entscheidung für den Honoraranspruch des Architekten s. Honoraranspruch / .. / Honorar bei Fehlen eines wichtigen Grundes)
Hinweis
Das Gericht stützt die fehlende Berechtigung des Architekten zur Vertragskündigung hilfsweise darauf, daß der Architekt versäumt habe, dem Auftraggeber eine angemessene Frist gem. § 643 BGB zu setzen. Hier ist also Vorsicht geboten:

In den auf den Architektenvertrag anwendbaren §§ 642 , 643 BGB ist u.a. bestimmt, daß der Architekt, wenn der Auftraggeber eine für die Herstellung des Werkes erforderliche Handlung nicht vornimmt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen kann, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.

Hieraus folgt für den Architekten: Zunächst ist zu überlegen, ob die vom Auftraggeber erwartete Handlung tatsächlich zur Herstellung des Werkes unbedingt erforderlich ist. Kann dies angenommen werden, ist der Auftraggeber nachweisbar und unter Anzeige der Leistungsbereitschaft zur Vornahme der Handlung aufzufordern. Verweigert der Auftraggeber gleichwohl die Vornahme der Handlung, so kann der Architekt nicht gleich kündigen, sondern er muß dem Auftraggber in oben beschriebener Weise eine Frist setzen. Nach Ablauf der Frist ist ("gilt") der Vertrag als automatisch aufgehoben, d.h. weitere Handlungen des Architekten sind nicht erforderlich.

Zu Formulierung der Fristsetzung vgl. Musteranschreiben (rtf-Format für Textverarbeitung).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck