https://www.baunetz.de/recht/Laermgefaehrdung_der_Nachbarschaft_Planer_muss_Risiko_erkennen_4701641.html
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Lärmgefährdung der Nachbarschaft: Planer muss Risiko erkennen
Das Risiko, dass das Bauvorhaben – hier Erweiterung eines Freibades – zulässige Lärmgrenzwerte überschreitet, muss der Planer erkennen und im Rahmen seiner Planung und Beratung gegenüber dem Bauherrn berücksichtigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 17.02.2015 - 19 u 32/13; BGH, Beschluss vom 2.12.2015 – VIIZR 50/15 in ZB zurückgewiesen)
Ein Planer wird mit Planungsleistungen für die Sanierung und Erweiterung eines Freibades beauftragt. Der Planer erbringt die Leistungsphasen 1-4 undTeile von Leistungsphase 5. Es zeigt sich, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung verweigert und diese auch nicht durch zumutbare Veränderung des Projektes zu erreichen ist. Nunmehr macht der Auftraggeber Rückerstattung bereits geleisteter Honorarzahlungen geltend, und zwar für alle Leistungen über die Leistungsphasen 1-2 hinaus.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gibt dem Auftraggeber Recht. Der Architekt habe hier seine Pflichten verletzt, weshalb der Bauherr im Wege des Schadensersatzes zur Rückforderung des Honorars insoweit berechtigt sei, als die Honorarzahlungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Architekten vermieden worden wären. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Architekt hier spätestens nach Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 das Risiko erkennen müssen, dass das Vorhaben in Folge Überschreitung der maßgeblichen Lärmschutzgrenzwerte nicht genehmigt werde und den Bauherrn entsprechend beraten müssen.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 17.02.2015 - 19 u 32/13; BGH, Beschluss vom 2.12.2015 – VIIZR 50/15 in ZB zurückgewiesen)
Ein Planer wird mit Planungsleistungen für die Sanierung und Erweiterung eines Freibades beauftragt. Der Planer erbringt die Leistungsphasen 1-4 undTeile von Leistungsphase 5. Es zeigt sich, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung verweigert und diese auch nicht durch zumutbare Veränderung des Projektes zu erreichen ist. Nunmehr macht der Auftraggeber Rückerstattung bereits geleisteter Honorarzahlungen geltend, und zwar für alle Leistungen über die Leistungsphasen 1-2 hinaus.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gibt dem Auftraggeber Recht. Der Architekt habe hier seine Pflichten verletzt, weshalb der Bauherr im Wege des Schadensersatzes zur Rückforderung des Honorars insoweit berechtigt sei, als die Honorarzahlungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Architekten vermieden worden wären. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Architekt hier spätestens nach Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 das Risiko erkennen müssen, dass das Vorhaben in Folge Überschreitung der maßgeblichen Lärmschutzgrenzwerte nicht genehmigt werde und den Bauherrn entsprechend beraten müssen.
Hinweis
Schallschutz ist in der heutigen Zeit ein wichtiger, vielfältiger und teils komplizierter Aspekt des Bauens geworden. Zu berücksichtigen durch Planer ist u.a.
Schallschutz ist in der heutigen Zeit ein wichtiger, vielfältiger und teils komplizierter Aspekt des Bauens geworden. Zu berücksichtigen durch Planer ist u.a.
- allg. Schallschutz nach DIN 4109 bzw. anerkannten Regeln der Technik
- etwaiger weiterer passiver Schallschutz gegen ungewöhnlich laute Lärmquellen (z. B. Sportplatz, viel befahrene Straßen, Gewerbebetriebe)
- Die Lärmschutzgrenzwerte für die Schallemissionen des Objektes selber.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck