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Kündigung aus wichtigem Grund wegen Baukostenüberschreitung?

Der Architekt ist verpflichtet, sich bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung mit den Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers auseinander zu setzen, insbesondere die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers auszuloten. Unterlässt er dies, kann eine wesentliche Überschreitung der Baukosten einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 02.05.2002 - – 4 U 38/02 -, BauR 2002, 1722)
Der Architekt hatte sich verpflichtet, für den Auftraggeber Leistungen der Leistungsphasen 1-4 zu erbringen. Die veranschlagten Baukosten beliefen sich auf DM 600.000,00. Der Vorentwurf des Architekten sah hingegen eine Planung mit einer Kostenschätzung von 1,8 Mio. DM vor. Der Auftraggeber kündigte den Architektenvertrag in Folge dessen aus wichtigem Grund.

Das Gericht folgte der Ansicht des Auftraggebers. Eine ganz erhebliche Kostenüberschreitung stelle einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar mache, dar. Es konnte in dem Zusammenhang nach Ansicht des Gerichtes dahinstehen, ob die Kostenüberschreitung durch Sonderausstattungswünsche des Auftraggebers entstanden war. Der Architekt hätte den Auftraggeber dann auf das Vorliegen unrealistischer Vorstellungen hinweisen und gehörig aufklären müssen. Das war vorliegend nicht geschehen.

Hinweis
Nach Auffassung des Senats schuldet der Auftraggeber grundsätzlich die bis zum Kündigungszeitpunkt verdienten Architektengebühren. Die Gebühren mindern sich jedoch wegen mangelhafter Leistungen des Architekten. Vorsicht ist geboten im Hinblick auf grundsätzlich erforderliche Abmahnung bzw. Fristsetzung zur Nachbesserung, die nur ganz ausnahmsweise entbehrlich ist, Bausummenüberschreitung: wichtiger Grund für Vertragskündigung durch Bauherrn.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck