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Kündigung: Keine Umsatzsteuer für die Abrechnung der nicht erbrachte Leistungen.

Die dem Architekten nach Kündigung zustehende Vergütung unterliegt nur insoweit der Umsatzsteuer, als dass erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.11.2007 - VII ZR 83/05 vgl. auch BFH, Urteil v. 26.08.21 - VR 13/19 -)
Dem Auftragnehmer eines Werkvertrages (das ist auch der Architekten) wird vom Bauherrn gekündigt. Der Architekt rechnet die erbrachten Leistungen einerseits und die nicht erbrachten Leistungen andererseits ab. Auf die Vergütung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch die nicht erbrachten Leistungen verlangt er Umsatzsteuer.
Das OLG gibt dem Unternehmer recht. Der Bauherr geht in die Revision zum BGH. Der BGH gibt dem Bauherrn recht. Die gemäß § 649 Satz 2 BGB (oder § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB/B) nach freier Kündigung eines Werkvertrages (z.B. Bauvertrag, Architektenvertrag) zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne von § 10 Absatz 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den gemäß § 1 Absatz 1 Nr.1 UStG steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistung entfällt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Das ist bei einer Kündigung die bis dahin erbrachte Leistung. Die „Vergütung“ von nicht erbrachten Leistungen sei mit einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs als nicht steuerbarer Schadensersatz, der nicht mit Umsatzsteuer zu belegen ist, gewertet worden. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe das Verständnis der Regelungen der 6.Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG mit Urteil vom 18.07.2007 – C-277/05- entschieden. Nach der Entscheidung des EuGH liege ein steuerbarer Umsatz nur dann vor, wenn „zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem enthaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde.“ Soweit einer Zahlung dagegen eine Entschädigung darstelle, sei sie kein Entgelt und damit kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Hinweis
Die Thematik ist damit wohl geklärt. Umsatzsteuer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen darf nicht verlangt werden. Der BGH hat klargestellt, dass der Unternehmer auch nicht darin frei sei, Umsatzsteuer zu verlangen. Es kommt nicht darauf an, dass der Unternehmer gegebenenfalls Umsatzsteuer entrichten muss, weil er die abgerechneten Leistungen einschließlich der nicht erbrachten Leistungen mit Umsatzsteuer berechnet hat. Sofern er daran gegenüber der Finanzverwaltung gebunden ist, geht das nicht zu Lasten des Rechnungsempfängers. (vgl. zur vorzeitigen Vertragsbeendigung auch unter Tips & Mehr/Vertrag/vorzeitige Vertragsbeendigung/ sowie im Überblick zur vorzeitigen Vertragsbeendigung).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck