https://www.baunetz.de/recht/Kostenberechnung_kann_nicht_aufgrund_von_Ausschreibungsergebnissen_angepasst_werden__9596634.html
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Kostenberechnung kann nicht aufgrund von Ausschreibungsergebnissen angepasst werden!
Die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung aufgrund von Ausschreibungsergebnissen ist grundsätzlich nicht möglich.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Beispiel
(nach OLG Schleswig , - Urteil vom 17.7.2024 – 12 U 149/20)
Im Rahmen einer Honorarklage streiten Architekten und Bauherr um die richtigerweise zugrundezulegenden anrechenbaren Kosten. Vom Architekten waren zunächst anrechenbare Kosten in Höhe von rund netto 113.000 € ermittelt worden. Während dessen beliefen sich später die Bieterangeboteals sehr viel höher, beginnend mit Euro 186.000. Der Architekt legte daraufhin seiner Honorarermittlung ein Alternativangebot über Euro 154.000 zugrunde; diese anrechenbaren Kosten wurden auch von einem Sachverständigen in erster Instanz übernommen.
Nach dem OLG Schleswig stellt sich die Kostenermittlung nicht als richtig dar. Die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung aufgrund von Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen sei grundsätzlich nicht möglich. Anderes gelte nur, wenn der Bauherr seine Anforderungen an Qualität und Quantität des Bauvorhabens nach Erstellung der Kostenberechnung ändere (vergleiche auch OLG München, Urteil vom 31.1.2017).
(nach OLG Schleswig , - Urteil vom 17.7.2024 – 12 U 149/20)
Im Rahmen einer Honorarklage streiten Architekten und Bauherr um die richtigerweise zugrundezulegenden anrechenbaren Kosten. Vom Architekten waren zunächst anrechenbare Kosten in Höhe von rund netto 113.000 € ermittelt worden. Während dessen beliefen sich später die Bieterangeboteals sehr viel höher, beginnend mit Euro 186.000. Der Architekt legte daraufhin seiner Honorarermittlung ein Alternativangebot über Euro 154.000 zugrunde; diese anrechenbaren Kosten wurden auch von einem Sachverständigen in erster Instanz übernommen.
Nach dem OLG Schleswig stellt sich die Kostenermittlung nicht als richtig dar. Die Fortschreibung der anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung aufgrund von Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen sei grundsätzlich nicht möglich. Anderes gelte nur, wenn der Bauherr seine Anforderungen an Qualität und Quantität des Bauvorhabens nach Erstellung der Kostenberechnung ändere (vergleiche auch OLG München, Urteil vom 31.1.2017).
Hinweis
Das OLG übersieht nach Ansicht des Verfassers, dass es eine weitere Konstellation gibt, bei welcher eine Anpassung einer Kostenermittlung in Betracht kommt: Nämlich wenn sie – über eine zu akzeptierende Toleranz hinaus – falsch ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.1987 sowie OLG München, Urteil vom 14.12.2016). Der wesentliche Unterschied zwischen der Kostenermittlung des Architekten und den Angeboten könnte hier mindestens ein Indiz dafür gewesen sein, dass die Kostenermittlung des Architekten fehlerhaft gewesen war.
Das OLG übersieht nach Ansicht des Verfassers, dass es eine weitere Konstellation gibt, bei welcher eine Anpassung einer Kostenermittlung in Betracht kommt: Nämlich wenn sie – über eine zu akzeptierende Toleranz hinaus – falsch ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.1987 sowie OLG München, Urteil vom 14.12.2016). Der wesentliche Unterschied zwischen der Kostenermittlung des Architekten und den Angeboten könnte hier mindestens ein Indiz dafür gewesen sein, dass die Kostenermittlung des Architekten fehlerhaft gewesen war.