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Kostenberechnung: Bis zu welcher Spalte muss Aufgliederung erfolgen?

Eine Kostenberechnung soll in der Regel nach Spalte 3 der Kostengliederung der DIN 276 aufgestellt werden; welcher Grad der Verfeinerung notwendig ist, muss aber im Einzelfall beurteilt werden, es kann dabei durchaus auch die Spalte 2 genügen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.11.1995 - 21 U 16/95 – Baurecht 1996, 293)
Ein Architekt legt seine Honorarrechnung für die Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung nach DIN 276 zugrunde, die er bis zur 2 Spalte aufgegliedert hat. Der Bauherr meint, die Rechnung sei nicht prüffähig, die Kostengliederung müsse mindestens in die Spalte 3 reichen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Rechnung des Architekten für prüffähig. Eine Kostenberechnung solle in der Regel nach Spalte 3 der Kostengliederung der DIN 276 aufgestellt werden. Welcher Grad der Verfeinerung notwendig sei, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Es könne dabei durchaus auch die Spalte 2 genügen. Hier lege von dem Architekten neben der Kostenberechnung noch ein Preisspiegel vor. In diesem Preisspiegel habe der Architekt die Kosten noch weiter untergliedert. Zwar habe sich der Architekt bei diesem Preisspiegel nicht konkret an die in der Spalte 3 der Gliederung vorgesehenen Unterpunkte gehalten. Dies sei allerdings unschädlich. Voraussetzung für eine prüffähige Rechnung sei allein, dass die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach der Art ihrer Aufstellung bzw. ihre Aufgliederung den Formblättern der DIN 276 Bl. 3 entspräche oder dieser gleichwertig sei. Das Formblatt selber brauche nicht verwand werden.

Unschädlich sei auch, dass der Architekt bei den einzelnen Arbeiten lediglich die Endbeträge eingesetzt habe. Nach DIN 276 Bl. 3, Anlage 2, sollen die Kosten, soweit nicht Richtwerte oder pauschalierte Angaben vorliegen, aus Mengen- und Kostenansatz summarisch ermittelt werden. Es muss danach dem Architekten überlassen bleiben, ob er die Kostenwerte summarisch nach Mengen- und Kostenansatz oder nach Erfahrungswerten oder pauschalierten Angaben ermittelt. Eine Mengenermittlung mit Einzelpreisangaben nach Spalte 4 der Kostengliederung übersteige demgegenüber die in der Leistungsphase 3 zu erbringende Leistungen Kostenberechnung.
Hinweis
Es ist zu unterscheiden zwischen der Kostenberechnung, die der Architekt als Kosteninformation dem Bauherrn schuldet, und derjenigen, die er zur Prüffähigkeit seiner Honorarrechnung zu erstellen hat. Dem Bauherrn wird er in der Regel eine Kostenberechnung nach neuester DIN (nunmehr DIN 276 2006/11) schulden, in der Gliederungstiefe in der Regel bis Spalte 3 (siehe obiges Urteil). Für die Kostenberechnung als Grundlage zur Honorarberechnung kommt es in erheblichem Umfange zunächst darauf an, welche Kosten der Architekt als anrechenbare Kosten angesetzt wissen möchte. Er hat diese anrechenbaren Kosten dann in einem Umfange unter Berücksichtigung der Gliederung der alten DIN 276`81 aufzugliedern, die es dem Bauherrn ermöglicht, zu prüfen, ob die angesetzten anrechenbaren Kosten nach § 10 III - IV HOAI vollständig, bedingt, beschränkt oder gar nicht anrechenbar sind.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck