https://www.baunetz.de/recht/Kostenberechnung_-anschlag_und_-feststellung_fehlen_Honorarminderung__43866.html
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Kostenberechnung, -anschlag und -feststellung fehlen: Honorarminderung?
Der Architekt, der keine Kostenberechnung, keinen Kostenanschlag und keine Kostenfeststellung erstellt, muss sich eine Honorarminderung gefallen lassen; dies gilt auch dann, wenn der Bauherr diese Kostenermittlungen nicht ausdrücklich gefordert hat und das Bauvorhaben fertiggestellt ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 17.06.1999 - 5 U 225/98 -, BauR 2000, 290)
Im Rahmen eines Bauvorhabens erbringt der Architekt die ihm übertragenen Architektenleistungen, in den Leistungsphasen 3, 7 und 8 gem. § 15 II HOAI fertigt er allerdings die dort erforderliclhen Kostenermittlungen, d.h. die Kostenberechnung, den Kostenanschlag und die Kostenfeststellung, nicht an. Gleichwohl möchte er sein vollständiges Honorar abrechnen (Leistungsphase 3: 11 %, Leistungsphase 7: 4 %, Leistungsphase 8: 31 %).
Das OLG Düsseldorf schließt sich der wohl herrschenden Ansicht an und nimmt auf Grund der nicht erbrachten Kostenermittlungen eine Honorarminderung vor. Bei Nichterbringung sogenannter zentraler Leistungen müsse sich der Architekt eine Minderung des Honorars gefallen lassen. Bei den oben genannten Kostenermittlungen handele es sich um solche zentralen Leistungen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 17.06.1999 - 5 U 225/98 -, BauR 2000, 290)
Im Rahmen eines Bauvorhabens erbringt der Architekt die ihm übertragenen Architektenleistungen, in den Leistungsphasen 3, 7 und 8 gem. § 15 II HOAI fertigt er allerdings die dort erforderliclhen Kostenermittlungen, d.h. die Kostenberechnung, den Kostenanschlag und die Kostenfeststellung, nicht an. Gleichwohl möchte er sein vollständiges Honorar abrechnen (Leistungsphase 3: 11 %, Leistungsphase 7: 4 %, Leistungsphase 8: 31 %).
Das OLG Düsseldorf schließt sich der wohl herrschenden Ansicht an und nimmt auf Grund der nicht erbrachten Kostenermittlungen eine Honorarminderung vor. Bei Nichterbringung sogenannter zentraler Leistungen müsse sich der Architekt eine Minderung des Honorars gefallen lassen. Bei den oben genannten Kostenermittlungen handele es sich um solche zentralen Leistungen.
Hinweis
Die - wohl weit verbreitete - Nichterbringung von Kostenermittlungen kann nicht nur zu einer Honorarminderung führen. Sie kann dem Architekten auch in haftungsrechtlicher Hinsicht Sorge bereiten. Denn die Kostenermittlungen dienen dazu, den Bauherrn über die Kostenentwicklung auf dem Laufenden zu halten. Werden die Kostenermittlungen nicht erbracht und steigen während der Vertragsausführung - wie üblich - die Kosten des Bauvorhabens, so wird der Bauherr dem Architekt u. U. den Vorwurf machen können, über die Kostensteigerungen nicht ausreichend informiert worden zu sein (der Architekt hat den Bauherrn über Kostensteigerungen auch bei Zusatzwünschen i.d.R. aufzuklären, vgl. Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / .. / Hinweispflicht bei Kostensteigerungen). Dem Architekten wird der Beweis möglicher mündlicher Hinweise schwerfallen. Wird das Bauvorhaben wegen zu hoher Kosten abgebrochen, so kann dies im Einzelfall sogar zu einem Totalverlust des Honoraranspruchs führen.
Die - wohl weit verbreitete - Nichterbringung von Kostenermittlungen kann nicht nur zu einer Honorarminderung führen. Sie kann dem Architekten auch in haftungsrechtlicher Hinsicht Sorge bereiten. Denn die Kostenermittlungen dienen dazu, den Bauherrn über die Kostenentwicklung auf dem Laufenden zu halten. Werden die Kostenermittlungen nicht erbracht und steigen während der Vertragsausführung - wie üblich - die Kosten des Bauvorhabens, so wird der Bauherr dem Architekt u. U. den Vorwurf machen können, über die Kostensteigerungen nicht ausreichend informiert worden zu sein (der Architekt hat den Bauherrn über Kostensteigerungen auch bei Zusatzwünschen i.d.R. aufzuklären, vgl. Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / .. / Hinweispflicht bei Kostensteigerungen). Dem Architekten wird der Beweis möglicher mündlicher Hinweise schwerfallen. Wird das Bauvorhaben wegen zu hoher Kosten abgebrochen, so kann dies im Einzelfall sogar zu einem Totalverlust des Honoraranspruchs führen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck