https://www.baunetz.de/recht/Kosten_der_ueberwachung_einer_Maengelbeseitigung_als_Schadensposition_wenn_verantwortlicher_Architekt_auch_Lph_9_beauftragt_hat__3148741.html


Kosten der Überwachung einer Mängelbeseitigung als Schadensposition, wenn verantwortlicher Architekt auch Lph 9 beauftragt hat?

Gegenüber einem wegen Bauwerksmängeln in Anspruch genommenen Architekten können Regiekosten für diese Mängelbeseitigung nicht geltend gemacht werden, wenn dem Architekt Lph 9 übertragen und er zur Vertragserfüllung bereit und in der Lage ist.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat. 

Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 06.03.2013 - 12 U 122/12)
Ein Architekt wird vom Bauherrn für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Architektenleistungen nach den Leistungsphasen 1 – 9 gemäß § 15 HOAI alte Fassung beauftragt. Wegen Baumängeln leitet der Bauherr später ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der bestellte Gutachter stellt Mängel und hierfür erforderlichen Kostenaufwand für die Behebung der Mängel unter Einschluss von 10 % Regiekosten in Höhe von rund € 30.000,00 fest. Diese Kosten machte der Bauherr gegenüber dem Architekten im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend.

 

Das OLG Hamm gibt der Klage teilweise statt. Im Hinblick auf die Regiekosten verneint es allerdings einen Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten. Dabei stellt es zunächst klar, dass es hier nicht um die Nachbesserung mangelhafter Architektenleistungen ginge, zu denen der Architekt nach allgemeiner Auffassung nicht berechtigt sei, wenn sich seine mangelhafte Leistung bereits im Bauwerk verwirklicht habe ( BGH , Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 65/06) vielmehr fehle es hier an einem Schaden des Bauherrn, weil der Architekt aus dem Architektenvertrag zur Überwachung der Beseitigung von Mängeln (ohnehin) verpflichtet sei. In dieser Leistung im Sinne der Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI a.F. sei der Architekt beauftragt worden. Zur Leistungserbringung sei der Architekt weiterhin verpflichtet und auch berechtigt. Schließlich sei nicht erkennbar, dass dem Bauherrn etwa wegen eines nachhaltigen Vertrauensverlustes die Inanspruchnahme der beauftragten Leistung des Architekten nicht mehr zumutbar sei. Der Architekt habe sich ausdrücklich zur Überwachung der Mängelbeseitigung und insoweit zur Vertragserfüllung bereiterklärt.

Hinweis
Die Entscheidung des OLG Hamm wird den Architekten gefreut haben. Denn – anders wie bei den übrigen Mängelpositionen – dürfte der Architekt hier durchaus nicht sicher gewesen sein, ob seine Architektenhaftpflichtversicherung die Regiekosten übernommen hätte (vgl. BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 277/05). Folgerichtig ergibt sich hiermit erstmalig ein gescheiter Grund, warum man die Leistungsphase 9 als Architekt vielleicht doch mit übernehmen sollte.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck