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Können (Schlecht-)Leistungen des Architekten zu einer Streichung aus der Architektenliste führen?

Ein Architekt, der mehrfach fehlerbehaftete Bauanträge einreicht, als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig unrichtige Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude abgibt und den Beginn einer noch nicht genehmigten Baumaßnahme veranlasst, ist als unzuverlässig anzusehen. Die Unzuverlässigkeit führt zur Streichung aus der Architektenliste.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach OVG Niedersachsen , Urt. v. 24.05.2012 - 8 LA 198/11)
Ein Architekt reicht mehrfach fehlerbehaftete Bauanträge ein und gibt als verantwortlicher Entwurfsverfasser unrichtige Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude ab. In dem Verfahren zur Löschung aus der Liste wendet der Architekt unter anderem ein, sämtliche Bauvorhaben befänden sich im gleichen Baugebiet. Er habe während seiner zwölfjährigen beruflichen Tätigkeit als Architekt insgesamt ca. 60 Bauanträge eingereicht, von denen ausschließlich wenige Bauanträge, die das Baugebiet B betreffend, fehlerbehaftet gewesen seien. Dies rechtfertige nicht die Prognose, dass der Architekt bei seiner zukünftigen Tätigkeit außerhalb des Baugebietes B seine Berufsaufgaben nicht ordentlich erfüllen werde. Er habe seinen Fehler zudem eingestanden und durch die Einschaltung eines anderen Architekten, den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Aufnahme des Dialoges mit der Kammer gezeigt, dass er um die Vermeidung weiterer Fehler bemüht ist.
 
Das OVG Niedersachsen lässt sich durch diese Verteitigung nicht umstimmen. Hier seien zahlreiche und gravierende Verstöße des Klägers festgestellt. So habe der Kläger in mehreren Fällen, die mit bestandskräftigen Bußgeldbescheiden geahndet worden seien, als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude abgegeben, die unrichtig waren. Die Baumaßnahmen entsprachen entgegen seiner Angaben nicht den Bestimmungen des öffentlichen Baurechtes, weil unter anderem Berechnungen fehlerhaft durchgeführt worden waren. In einem weiteren Fall, der mit Bußgeldbescheid geahndet wurde, habe der Architekt als verantwortlicher Entwurfsverfasser sogar vorsätzlich eine Erklärung für genehmigungsfreie Wohngebäude abgegeben, die unrichtig war. Die unrichtigen Angaben waren ersichtlich keine bloßen Berechnungsfehler oder Schreibversehen. Vielmehr wurden unter anderem die textlichen Festsetzungen "Fenster" nicht eingehalten, eine Brandwand wurde "vergessen" und der vorgesehene zweite Rettungsweg fehlte vollständig. Das sämtliche Verfehlungen Bauvorhaben in nur einem einzige Baugebiet betreffen, gestatte nicht die Annahme, es handele sich nur um ein einmaliges Fehlverhalten. In allen Fällen sei dem Kläger ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen.

Des Weiteren habe er den Beginn der Baumaßnahmen für das Objekt B veranlasst, obwohl die dafür erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden war. Trotz wiederholter Bemühungen und der Einschaltung eines weiteren Architekten wurde dieses Bauvorhaben bisher nicht genehmigt.
Hinweis
Die vorliegende Entscheidung betraf insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl von gewichtigen Verstößen einen Einzelfall. Das Gericht wies aber darauf hin, dass unter Umständen schon ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann.

Muss man sich jetzt Sorgen machen? Wohl nicht, denn ein solcher Einzelfall muss schon gravierende Bedeutung haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.08.1993 – 3 B 5.93 für den Fall eines mit Rauschgift handelnden Apothekers!).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck