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Klagebefugnis des Urhebers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung?

Dem Inhaber des Urheberrechtes an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst steht keine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau oder zur Umnutzung des Bauwerkes zu.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach OVG Rheinland-Pfalz , - Beschluss vom 22.3.2021 – 8 B 10170/21)
In den Jahren 1957/1958 wird eine Kirche nach den Plänen eines Architekten errichtet. Später wird das Bauwerk unter Denkmalschutz gestellt. Nachdem erhebliche Schäden an der Dachkonstruktion aufgetreten waren, wurde die Kirche 2016 durch Dekret des Bischofs profaniert. Ein Investor erwirbt das ehemalige Kirchengrundstück und entwickelt Pläne zur Umgestaltung der Gebäude und Freiflächen zu einem Wohnhaus mit bis zu 17 Wohneinheiten und Nebenanlagen. Sowohl Baugenehmigung als auch denkmalschutzrechtliche Genehmigung werden erteilt. Der Enkel des Architekten klagt nun unter Berufung des auf ihn übergegangenen Urheberrechts gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Das OVG Rheinland-Pfalz weist die Klage allerdings zurück. Dem Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst stehe keine Widerspruchs und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerkes zu. Das Denkmalschutzrecht, auf dessen Grundlage die vom Inhaber des Urheberrechts angegriffene Genehmigung erlassen wurde, diene grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse. Das OVG verweist den Enkel auf den zivilrechtlichen Weg.

Hinweis
Der zivilrechtliche Weg steht dem Enkel (unterstellt, dass er Inhaber des übergegangenen Urheberrechtes ist) offen. Allerdings hätte er auch über diesen Weg wohl wenig Chancen auf unangetasteten Erhalt des Bauwerks. Offenbar gab es erhebliche Schäden an der Dachkonstruktion, die den Eigentümer zu entsprechenden Sanierungsmaßnahmen berechtigen (vgl. OLG Frankfurt , Urt. v. 24.10.1985). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass das Urheberrecht mit dem Tod des eigentlichen Urhebers und erheblichem Zeitablauf an Durchsetzungskraft verliert (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 17 O 42/10).