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Klärung schwieriger Rechtsfragen kann vom Architekten nicht verlangt werden?
Der Architekt darf nach Ansicht des KG Berlin einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden, wenn es um die Klärung schwieriger Fragen aus dem Bereich des Baunebenrechts geht – so zum Beispiel gesetzlich neu eingeführte naturschutzrechtliche Bestimmung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 20.03.2006 - 24 U 48/05)
Ein Architekt hat sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung im Außenbereich, einem Landschaftsschutzgebiet verpflichtet. Er hat einen Bauvorbescheid und darauf aufbauend eine Baugenehmigung erwirkt. Es fehlte allerdings eine naturschutzrechtliche Befreiung, deren Erhalt nach den gesetzlichen, gerade erst gültig gewordenen landesrechtlichen Vorschriften ein eigenes Verfahren erforderte. Die Behörde nahm die Baugenehmigung zurück. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme wurde in einem Verwaltungsgerichtsstreit bestätigt.
Der Bauherr begehrt Schadensersatz – im vorliegenden Fall ohne Erfolg. Bei der Frage, ob der Architekt wissen musste, dass eine Befreiungsentscheidung einer weiteren Stelle in einem eigenständigen Verfahren einzuholen war, handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um eine schwierige Rechtsfrage in einem Nebenrechtsgebiet, deren Klärung von einem Architekten nicht verlangt werden könne. Die gegenteilige Auffassung überspanne die an die Rechtskenntnisse eines Architekten zu stellenden Anforderungen. Die Problematik einer naturschutzrechtlichen Befreiung sei nicht vergleichbar mit der Berechnung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche, mit welcher ein Architekt ständig zu tun hat. Hinzu komme, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen erst seit kurzem in Kraft waren, es sich also um relativ neue Vorschriften handelte.
Angesichts einer Stellungnahme des Umweltamtes mit Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet, in deren Folge der Bauvorbescheid ergangen war, könne - so das KG weiter - "dahinstehen", ob von einem Architekten verlangt werden kann, dass er angesichts der Lage des Bauvorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet wissen und seinen Auftraggeber darauf hinweisen müsse, dass dies eine über eine normale Baugenehmigung hinausgehende Prüfung erfordere.
(nach KG Berlin , Urt. v. 20.03.2006 - 24 U 48/05)
Ein Architekt hat sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung im Außenbereich, einem Landschaftsschutzgebiet verpflichtet. Er hat einen Bauvorbescheid und darauf aufbauend eine Baugenehmigung erwirkt. Es fehlte allerdings eine naturschutzrechtliche Befreiung, deren Erhalt nach den gesetzlichen, gerade erst gültig gewordenen landesrechtlichen Vorschriften ein eigenes Verfahren erforderte. Die Behörde nahm die Baugenehmigung zurück. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme wurde in einem Verwaltungsgerichtsstreit bestätigt.
Der Bauherr begehrt Schadensersatz – im vorliegenden Fall ohne Erfolg. Bei der Frage, ob der Architekt wissen musste, dass eine Befreiungsentscheidung einer weiteren Stelle in einem eigenständigen Verfahren einzuholen war, handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um eine schwierige Rechtsfrage in einem Nebenrechtsgebiet, deren Klärung von einem Architekten nicht verlangt werden könne. Die gegenteilige Auffassung überspanne die an die Rechtskenntnisse eines Architekten zu stellenden Anforderungen. Die Problematik einer naturschutzrechtlichen Befreiung sei nicht vergleichbar mit der Berechnung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche, mit welcher ein Architekt ständig zu tun hat. Hinzu komme, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen erst seit kurzem in Kraft waren, es sich also um relativ neue Vorschriften handelte.
Angesichts einer Stellungnahme des Umweltamtes mit Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet, in deren Folge der Bauvorbescheid ergangen war, könne - so das KG weiter - "dahinstehen", ob von einem Architekten verlangt werden kann, dass er angesichts der Lage des Bauvorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet wissen und seinen Auftraggeber darauf hinweisen müsse, dass dies eine über eine normale Baugenehmigung hinausgehende Prüfung erfordere.
Hinweis
Die Entscheidung ist zweifelhaft (vgl. auch eine ähnliche Entscheidung des OLG Düsseldorf Weitere Genehmigung fehlt: Planungsmangel trotz Erteilung Baugenehmigung ?. Zwar schließt das Gericht sich dem Grundsatz der umfassenden Beratung des Architekten an. Danach muss ein Architekt die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen. Soweit diese von ihm zu erwartenden Kenntnisse betroffen sind, entbindet ein - rechtswidriges - Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht. Zumindest im Außenverhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt, soweit es um die Bewältigung solcher Fragen geht, für die er nach Maßgabe der bei ihm vorauszusetzenden berufsspezifischen Fähigkeiten und Sorgfaltsanforderungen die Verantwortung trägt, nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er nicht klüger zu sein brauche als die mit der Prüfung des Bauantrags befassten Beamten.
Die Klärung schwieriger Rechtsfragen könne - so die Ansicht des KG - allerdings vom Architekten nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Nicht eindeutig beantwortet das Gericht allerdings die Frage, warum der Architekt hier auch nicht verpflichtet war, den Bauherrn darauf aufmerksam zu machen, dass die Lage des Vorhabens möglicherweise rechtliche Problematiken mit sich bringen könne, die er - der Architekt - nicht kenne und nicht erkenne und die er auch nicht lösen könne. Ein solcher Hinweis hätte den Bauherrn in die Lage versetzt, einen Rechtsberater hinzuzuziehen oder das Risiko bewußt einzugehen. In aller Regel wird der Architekt den Bauherrn auf das Erfordernis der Einschaltung von Rechtsberatern hinweisen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vgl. nunmehr auch OLG Stuttgart , Urt. v. 12.10.2006
Die Entscheidung ist zweifelhaft (vgl. auch eine ähnliche Entscheidung des OLG Düsseldorf Weitere Genehmigung fehlt: Planungsmangel trotz Erteilung Baugenehmigung ?. Zwar schließt das Gericht sich dem Grundsatz der umfassenden Beratung des Architekten an. Danach muss ein Architekt die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen. Soweit diese von ihm zu erwartenden Kenntnisse betroffen sind, entbindet ein - rechtswidriges - Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht. Zumindest im Außenverhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt, soweit es um die Bewältigung solcher Fragen geht, für die er nach Maßgabe der bei ihm vorauszusetzenden berufsspezifischen Fähigkeiten und Sorgfaltsanforderungen die Verantwortung trägt, nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er nicht klüger zu sein brauche als die mit der Prüfung des Bauantrags befassten Beamten.
Die Klärung schwieriger Rechtsfragen könne - so die Ansicht des KG - allerdings vom Architekten nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Nicht eindeutig beantwortet das Gericht allerdings die Frage, warum der Architekt hier auch nicht verpflichtet war, den Bauherrn darauf aufmerksam zu machen, dass die Lage des Vorhabens möglicherweise rechtliche Problematiken mit sich bringen könne, die er - der Architekt - nicht kenne und nicht erkenne und die er auch nicht lösen könne. Ein solcher Hinweis hätte den Bauherrn in die Lage versetzt, einen Rechtsberater hinzuzuziehen oder das Risiko bewußt einzugehen. In aller Regel wird der Architekt den Bauherrn auf das Erfordernis der Einschaltung von Rechtsberatern hinweisen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vgl. nunmehr auch OLG Stuttgart , Urt. v. 12.10.2006
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Genehmigungsbehörde
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Genehmigungsbehörde
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck