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Keine Pflicht des Architekten zur Untersuchung des Bauwerks auf versteckte Mängel.

Den Architekten dürfte im Rahmen der Objektbetreuung im Regelfall ohne konkrete Anhaltspunkte keine Pflicht treffen, das von ihm geplante und unter seiner Bauleitung errichtete Bauwerk auf versteckte Mängel zu untersuchen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Besondere Pflichten ergeben sich aus der Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 07.06.2010 - 10 U 1648/08)
Der Architekt wird mit der sogenannten Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9) beauftragt. Darüber hinausgehende Leistungsvereinbarungen sind nicht getroffen. Nach Fertigstellung stellen sich Mängel ein. Der Bauherr hält dem Architekten unter anderem vor, das Bauvorhaben im Rahmen der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) nicht auf versteckte Mängel untersucht zu haben. Das habe u. a. dazu geführt, dass wegen Verjährung etwaiger Ansprüche der Bauunternehmer nicht mehr greifbar war. Der Ansicht folgt das Gericht nicht. Entgegen der Auffassung des Bauherrn besteht im Regelfall keine allgemeine Pflicht des Architekten, das nach seiner Planung errichtete und von ihm überwachte Bauvorhaben ohne konkrete Anhaltspunkte auf versteckte Mängel zu untersuchen.
Hinweis
Die Verpflichtungen und damit einhergehend die Haftung des Architekten kann nicht unendlich weit ausgeweitet werden. Nicht einmal aus den Formulierungen der Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 ergibt sich eine allgemeine Untersuchungsverpflichtung des Architekten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck