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Keine Pflicht des Architekten, versteckte Mängel zu suchen!

Auch im Rahmen der Objektbetreuung besteht im Regelfall keine allgemeine Pflicht des Architekten, das nach seiner Planung errichtete und von ihm überwachte Bauvorhaben ohne konkrete Anhaltspunkte auf versteckte Mängel zu untersuchen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Ein Bauherr nimmt den von ihm für ein Bauvorhaben mit Lph. 1 bis 9 beauftragten Architekten für Mängel des Bauwerks (die nicht auf Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten aus den Lph. 1 bis 8 herrühren) in Anspruch. Der Bauherr trägt  hierzu vor, der Architekt habe im Rahmen der vor Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmer erfolgten Baubegehung die Mängel erkennen und für ihre Beseitigung Sorge tragen müssen, und zwar selbst wenn diese seinerzeit verdeckt und nicht sichtbar gewesen seien.
 
Ohne Erfolg! Das OLG Dresden stellt klar, dass entgegen der Auffassung des Bauherrn im Regelfall keine allgemeine Pflicht des Architekten bestehe, das nach seiner Planung errichtete und von ihm überwachte Bauvorhaben ohne konkrete Anhaltspunkte auf versteckte Mängel zu untersuchen. Dies gelte auch für die Objektbetreuung. Dass hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die den Architekten hätten veranlassen müssen, weitergehende Prüfung durchführen zu lassen, sei nicht ersichtlich.
Hinweis
Das Urteil des OLG Dresden entlastet Architekten nicht, genau hinzusehen. Das Urteil dürfte entsprechend eher dahin zu verstehen sein, dass der Architekt nicht, auch nicht im Rahmen der Baubegehung in der Lph. 9, das gesamte Bauwerk undifferenziert mit besonderen Untersuchungsmethoden und Untersuchungsgeräten zu prüfen hat.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck