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Keine HOAI, wenn Architekten- oder Ingenieurleistungen neben oder zusammen mit Bauleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sind

Ein Generalübernehmer, der neben Architekten- und Ingenieurleistungen auch Bauleistungen übernommen hat, kann sich grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf Unterschreitung der Mindestsätze auf eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 13.03.2012 - 5 U 116/10 (NZB zurückgenommen))
Der Auftraggeber beauftragt einen Generalübernehmer mit einem umfangreichen Umbauvorhaben. Gegenstand der Beauftragung sind Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen. Die Vergütung wird insgesamt pauschal vereinbart. Abweichend von dieser Vereinbarung legt der Auftragnehmer eine deutlich höhere Schlussrechnung, die die Mindestsätze der HOAI berücksichtigt. Das Gericht folgt der Ansicht des Auftragnehmers nicht. Die HOAI kann dem Anspruch nicht zugrunde gelegt werden, weil die Parteien dies nicht vereinbart haben und die HOAI nicht auf Auftragnehmer anzuwenden ist, die neben Architekten- oder Ingenieurleistungen auch Bauleistungen für den Auftraggeber erbringen sollen.

Hinweis
Die Rechtsansicht kann als gefestigt gelten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom21.06.201, 21 U 129/10 ). Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und den Vertragsgegenstand abzustellen. Das bedeutet, dass die HOAI grundsätzlich auch dann nicht anwendbar ist, wenn der Generalunternehmervertrag gekündigt wird, bevor zu es Bauleistungen kommt. Ob die HOAI-Mindestsätze für solche "Paketanbieter", die Planungs- und Bauleistungen erbringen, als übliche Vergütung gilt, wenn eine Einigung über die Vergütung nicht getroffen worden ist, ist noch nicht geklärt. Nach einer Ansicht zu der Vergütungsregelung des § 2 Abs. 9 VOB/B soll die HOAI als Bewertungsmaßstab in Betracht kommen können (vgl. Keldungs in Ingenstau Korbion, Kommentar VOB, 18. Auflage, § 2 Abs. 9 Rn 10).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck