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Keine Eintragung in die Architektenliste: Aufklärungspflicht gegenüber dem Bauherrn!

Fragt ein Auftraggeber bei einem nicht in die Architektenliste eingetragenen Planer Leistungen nach, die üblicherweise von einem Architekten erledigt werden, muss der Planer vor der Auftragserteilung offenbaren, dass er kein Architekt ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.

Ein Planer hat im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten grundsätzlich vor Vertragsschluß über eine fehlende Eintragung in die Architektenliste aufzuklären.
Beispiel
Ein Bauherr fragt bei einem Planer mit einer E-Mail Architektenleistungen nach; er verweist insoweit auf einen bereits eingeholten Vorbescheid und die Notwendigkeit eines noch einzureichenden Bauantrages. Er fügte der Mail auch einen Grundriss bei, indem er seine Änderungswünsche grafisch skizzierte. Er verweist zudem auf Beratungsbedarf wegen Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fassade. In diesem Zusammenhang warf er die Frage auf, ob seine Umbauwünsche statisch und wirtschaftlich machbar seien. In weiteren E-Mails übersandte der Bauherr vorhandene Pläne und Statiken,, schließlich auch den Bauvorbescheid. Daraufhin erbringt der Planer Leistungen, die er gegenüber dem Bauherrn in Höhe von rund Euro 6000 abrechnet. Der Bauherr zahlt. Als sich schließlich herausstellt, dass der Planer gar nicht in die Architektenliste eingetragen ist, fordert der Bauherr das Geld zurück.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt den Architekten in vollem Umfang. Der Planer habe pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass er kein Architekt sei. Ob eine Offenbarungspflicht bestehe, sei nach Treu und Glauben zu beurteilen. Dabei spreche für die Annahme einer Offenbarungspflicht, wenn die zu offenbarenden Umstände für den anderen Teil von ausschlaggebender Bedeutung seien und wenn durch den Vertragsschluss ein besonderes persönliches Treue- oder Vertrauensverhältnis begründet werden solle. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte müsse ein Auftragnehmer vor der Beauftragung von Architektenleistungen dem Auftraggeber offenbaren, dass er kein Architekt sei und ihm so die Entscheidung ermöglichen, ob unter diesen Umständen ein Vertrag abgeschlossen werden solle.

Die Eintragung als Architekt sei für den Auftraggeber von Architektenleistungen von entscheidender Bedeutung. Sie bietet Gewähr für die Qualifikation des Auftragnehmers. Der eingetragene Architekt unterliege zudem zahlreichen Standespflichten, die dem Schutz seines Auftraggebers dienten. Schließlich müsse der eingetragene Architekt versichert sein. Die Offenbarungspflicht setze auch nicht voraus, dass sich der Auftragnehmer als eingetragene Architekt geriere (dann läge eine aktive Täuschung vor). Sie greife vielmehr schon dann ein, wenn ein Auftraggeber Leistungen nachfragt, wie sie üblicherweise von einem Architekten erledigt würden, weil für ihre Erbringung besondere Sachkunde notwendig sei. So liege der Fall hier.

Hinweis
Der Bauherr hatte zusätzlich zu der Rückerstattung des an den Architekten gezahlten Honorars auch Erstattung von an einen Vermessungsingenieur gezahlten Euro 500 verlangt. Auch dieser Anspruch wurde dem Bauherrn durch das Oberlandesgericht Düsseldorf ohne weiteres zugestanden. Hier zeigt sich auch noch klarer das deutliche Risiko, dass ein Planer, der nicht über seine fehlende Eintragung in die Architektenliste aufklärt, eingeht.