https://www.baunetz.de/recht/Kein_Versicherungsschutz_Architekt_verbindet_mit_Bauherrn_sowohl_Planungsvertrag_als_auch_Bauvertrag._44632.html
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Kein Versicherungsschutz: Architekt verbindet mit Bauherrn sowohl Planungsvertrag als auch Bauvertrag.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Berufshaftpflicht des Architekten grundsätzlich nicht, wenn der Architekt sich dem Vertragspartner dazu verpflichtet, für dasselbe Bauvorhaben Bauleistungen und Planungsleistungen zu erbringen. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Architekt oder ein Angehöriger lediglich an dem Unternehmen, das die Bauleistungen erbringt, beteiligt sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.12.2006 - Beschluss 4 U 139/06 )
Der Architekt hatte grundsätzlich versicherte Planungsleistungen für ein Bauvorhaben erbracht. Es trat ein Schadenfall, der auf fehlerhafte Planung zurückzuführen war, ein. Die Versicherung versagte Versicherungsschutz, weil sich herausstellte, dass der Architekt der Geschäftsführer des Bauunternehmens, das sich – über Subunternehmer – zur Ausführung der Leistungen verpflichtet hatte, war. Der Versicherer berief sich auf die Ausschlussklausel zum Berufsbild, die regelmäßig unter dem Titel „Nicht versicherte Risiken“ in den Versicherungsbedingungen BBR aufgenommen ist (vgl. BBR A Ziffer 6.2 a, b, c).
Das OLG folgt der Ansicht des Versicherers. Dabei komme es weder darauf an, dass das Bauunternehmen die Leistungen im wesentlichen an Subunternehmen vergeben hat, noch dass die Schäden auf Planungsfehler zurückzuführen seien. Führt der Architekt Bauten als Generalunternehmer oder Bauträger aus, dann entspricht das nicht seinem versicherten Berufsbild mit der Folge, dass nach Ansicht des Gerichtes seine gesamte Berufstätigkeit von der Versicherung ausgeschlossen sei. Schließlich sei auch nicht entscheidend, dass der Architekt mit zwei rechtlich voneinander getrennten Verträgen, Architektenvertrag und Bauvertrag, dem Bauherrn verpflichtet gewesen sei.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.12.2006 - Beschluss 4 U 139/06 )
Der Architekt hatte grundsätzlich versicherte Planungsleistungen für ein Bauvorhaben erbracht. Es trat ein Schadenfall, der auf fehlerhafte Planung zurückzuführen war, ein. Die Versicherung versagte Versicherungsschutz, weil sich herausstellte, dass der Architekt der Geschäftsführer des Bauunternehmens, das sich – über Subunternehmer – zur Ausführung der Leistungen verpflichtet hatte, war. Der Versicherer berief sich auf die Ausschlussklausel zum Berufsbild, die regelmäßig unter dem Titel „Nicht versicherte Risiken“ in den Versicherungsbedingungen BBR aufgenommen ist (vgl. BBR A Ziffer 6.2 a, b, c).
Das OLG folgt der Ansicht des Versicherers. Dabei komme es weder darauf an, dass das Bauunternehmen die Leistungen im wesentlichen an Subunternehmen vergeben hat, noch dass die Schäden auf Planungsfehler zurückzuführen seien. Führt der Architekt Bauten als Generalunternehmer oder Bauträger aus, dann entspricht das nicht seinem versicherten Berufsbild mit der Folge, dass nach Ansicht des Gerichtes seine gesamte Berufstätigkeit von der Versicherung ausgeschlossen sei. Schließlich sei auch nicht entscheidend, dass der Architekt mit zwei rechtlich voneinander getrennten Verträgen, Architektenvertrag und Bauvertrag, dem Bauherrn verpflichtet gewesen sei.
Hinweis
Ansätze, die Bedingungen der Versicherer erfolgreich zu umgehen, nimmt die Rechtsprechung nicht an. Die Versicherer schützen sich gegen die Thematik, weil sie sonst befürchten müssen, dass der Versicherungsnehmer an dem Schadenfall direkt oder indirekt verdienen könnte. Versicherer bieten allerdings genauso viel wie für Bauträgerkonstellationen auch für Abbedingung der Verwandtenklausel ausdrücklich zu vereinbarende Lösungen an.
Ansätze, die Bedingungen der Versicherer erfolgreich zu umgehen, nimmt die Rechtsprechung nicht an. Die Versicherer schützen sich gegen die Thematik, weil sie sonst befürchten müssen, dass der Versicherungsnehmer an dem Schadenfall direkt oder indirekt verdienen könnte. Versicherer bieten allerdings genauso viel wie für Bauträgerkonstellationen auch für Abbedingung der Verwandtenklausel ausdrücklich zu vereinbarende Lösungen an.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck