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Kein Haftpflichtversicherungsschutz bei Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen

Mehrkosten, die die zwischen dem Architekten und Bauherrn verbindlich festgesetzten Baukosten überschreiten, sind von dem durch den Haftpflichtversicherer übernommenen Risiko ausgeschlossen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach LG Köln , Urt. v. 12.05.1980 - 74 O 597/79 -, VersR 1980, 1015)
Ein Architekt wurde durch eine Kirchengemeinde mit dem Um- und Ausbau einer Kindertagesstätte beauftragt. In dem Vertrag wurde klargestellt, dass die Baukosten (einschließlich des Architektenhonorars) den Betrag von DM 621.000,00 nicht überschreiten dürften; bei einer Überschreitung von mehr als 10 % sei der Bau stillzulegen. Die Finanzierung sollte im wesentlichen durch öffentliche Körperschaften erfolgen. Bald nach Baubeginn ergaben sich Mehrkosten zunächst in Höhe von DM 89.000,00, später in Höhe von DM 263.500,00. Die öffentlichen Körperschaften lehnten Zahlung der Mehrkosten ab. Die Kirchengemeinde machte Haftpflichtansprüche gegen den Architekten in Höhe von rund DM 190.000,00 geltend. Der Haftpflichtversicherer des Architekten verweigerte den Versicherungsschutz für die Mehrkosten.

Die vom Architekten gegen den Haftpflichtversicherer angestrengte Klage wurde abgewiesen. Gem. den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten (s. A IV. Nr. 2 und 3 BBR) seien Schäden aus der Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Vorliegend gingen die Haftungsansprüche der Kirchengemeinde gegen den Architekten auf die Überschreitung der erstellten Kostenermittlungen, d.h. auf Kostenanschläge i.S.d. Vertragsbedingungen, zurück. Diese Kostenermittlungen seien Grundlage der Baukosten gewesen, die nicht zu überschreiten der Architekt sich in dem Architektenvertrag verpflichtet habe.
Hinweis
Nicht vom Versicherungsumfang gedeckt sind auch Schäden, die aus einer Kostengarantie resultieren, die der Architekt abgegen hat. Haftungsansprüche aufgrund der Nichteinhaltung von Garantien sind schon keine "gesetzlichen Haftpflichtansprüche" i.S.d. der Vertragsbedingungen, sondern Ansprüche aufgrund gesonderter vertraglicher Zusagen. Hinzu kommt, daß nach allg. Ansicht die Abgabe einer Garantie nicht in das Berufsbild des Architekten fällt und somit auch deshalb eine Deckung nicht gegeben ist. Hieraus ergibt sich das äußerst große Risiko für Architekten bei der Abgabe von Kostengarantien (vgl. hierzu Haftung / Bausummenüberschreitung / Kostengarantie). Nicht nur, dass der Architekt beim Vorliegen einer Kostengarantie in Höhe jeglicher Mehrkosten vollständig in Anspruch genommen werden kann; darüber hinaus wird in solchen Fällen grundsätzlich auch der Versicherungsschutz versagen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck