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Kein Haftpflichtversicherungsschutz bei bewusstem Missachten von DIN-Vorschriften

Der Architekt hatte unterlassen, den maximal auftretenden Grundwasserstand festzustellen, obgleich ihm die Notwendigkeit genauso viel wie die konkreten Anforderungen der DIN 18195 bekannt und bewusst waren. Der Versicherer des Architekten konnte sich erfolgreich auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Architekten berufen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg, OLG Report Oldenburg 1996, 218 , Urt. v. 04.09.1996 - 2 U 130/96)
Ein Architekt wurde durch seinen Bauherrn wegen Feuchtigkeitsschäden, die insbesondere auf fehlerhafte Planung der erdberührten Bauteile zurückzuführen waren, in Anspruch genommen. Der Architekt hatte trotz seiner Kenntnis, grundsätzlich den maximal auftretenden Grundwasserstand feststellen zu müssen, es dabei belassen, sich allein durch Anfragen an das Landesamt für Geowissenschaft und Rohstoffe sowie an das Landesumweltamt als auch durch Befragungen vor Ort sowie Anlegung einer Schürfgrube kundig zu machen. Ein Bodengutachten hätte eingeholt werden müssen, um sichergehen zu können.


Die Berufshaftpflichtversicherung konnte sich erfolgreich vor Gericht darauf berufen, dass der Architekt den Schaden durch bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht hatte. Das Gericht stellte fest, dass dem Architekten der Umstand der Erforderlichkeit eines Gutachtens genauso viel wie die Anforderungen der DIN 18195, insbesondere Teil 4, 5 und 6 bekannt war. Im Rahmen der in den Versicherungsbedingungen zulässig vereinbarten Ausschussklausel, genügt das Bewusstsein des Versicherten, gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln; dagegen braucht der Versicherte nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn gebilligt zu haben. Die Planung des Architekten verstieß gegen die DIN-Vorschriften. Ergänzend wird darauf hinzuweisen sein, dass die Planung auch nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Das vorausgesetzt hat das Gericht in der Verletzung der einschlägigen DIN-Vorschriften (hier DIN 18195, insbesondere Teil 4, 5 und 6) ein bewusst pflichtwidriges Verhalten i.S. der Ausschlussklausel gesehen. Das Gericht meint in dem Zusammenhang sogar, dass es stets – und nicht nur bei unproblematischen Bodenverhältnissen – Aufgabe des planenden Architekten sei, die Untersuchung der Grundbodenverhältnisse in dem den Umständen nach ausreichenden Umfang zu veranlassen (BGH VersR 1967, 260, 262).
Hinweis
Problematisch in derartigen Fällen ist die Anerkennung von DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik. Regelmäßig spricht die Vermutung dafür, dass die DIN-Vorschriften anerkannte Regeln der Technik sind (vgl. hierzu aber auch Haftung / .. / Wärmeschutz). Der Architekt hat ggf. zu beweisen, dass eine möglicherweise von DIN-Vorschriften abweichende Planung gleichwohl anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sofern ihm das gelingt, wird sich ein Versicherer grundsätzlich auch nicht auf Versicherungsausschluss berufen können.
Der vorbeschriebene Fall war allerdings insoweit eindeutig.

Das Gericht hat in dem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Architekt jedenfalls die ersparten Kosten für ein Bodengrundgutachten hätte dazu nutzen sollen, den sichersten Weg zu gehen und die Kosten in die im Ergebnis erforderliche Abdichtung gegen drückendes Wasser investieren müssen.
Er hätte auch den Bauherren umfangreich mit möglichen Folgen eines unzureichenden Feuchtigkeitsschutzes aufklären können.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck