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Kaufinteressent zieht Architekten zur Hausbesichtigung hinzu: Haftung des Architekten?

Zieht ein Kaufinteressent zur Hausbesichtigung einen Architekten hinzu, um eventuelle Mängel festzustellen, kommt eine Haftung des Architekten grd. in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 22.06.1999 - 21 U 155/98-, BauR 1999, 1323)
Ein Ehepaar beabsichtigte den Erwarb eines Einfamilienhauses. In diesem Zusammenhang bat der Mann einen Architekten, an der Besichtigung des Hauses teilzunehmen. Der Architekt sollte als Grundlage für eine Kaufentscheidung auf eventuelle Mängel hinweisen. Bei der Besichtigung waren im Keller des Hauses Feuchtigkeitsschäden erkennbar. Zu diesen erklärte der Verkäufer auf Befragen, das Schadensbild rühre von einem früheren Feuchtigkeitsschaden her. Die Eheleute verzichteten auf ein schriftliches Gutachten. Auch der Architekt bestand nicht auf weiteren Untersuchungen. Später stellte der Architekt für seine Tätigkeit eine Rechnung über DM 172,50. Nach Erwerb zeigten sich Durchfeuchtungserscheinungen an Kellerwänden und -böden, ein Sachverständiger schätzte den Sanierungsaufwand auf DM 45.000,00. In einem Schadensersatzprozess gegen den Veräußerer einigten sich die Eheleute aufgrund von Beweisschwierigkeiten mit dem Veräußerer auf eine Zahlung i.H.v. DM 22.500,00. Nach einer Sanierung ergab sich ein Schaden von insgesamt DM 58.505,23. Den abzüglich der Vergleichssumme übrigen Betrag i.H.v. DM 36.005,23 verlangen die Eheleute vom Architekten.

Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch i.H.v. DM 22.500,00. Ziehe ein Kaufinteressent zur Hausbesichtigung einen Architekten hinzu, um eventuelle Mängel festzustellen, so handele es sich dabei um einen als Dienstvertrag zu qualifizierenden Beratungsvertrag. Würden dabei Feuchtigkeitsschäden im Keller festgestellt, die der Verkäufer als behoben bezeichne, so verletze der Architekt seine Vertragspflichten und mache sich schadensersatzpflichtig, wenn er sich als Fachmann damit zufrieden gibt und keine genaueren Untersuchungen vorschlägt.
Hinweis
Das Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Umfang der Pflichten des Architekten und seine Haftung nicht von dem von ihm in Rechnung gestellten Honorar abhängig sind. Vorliegend wäre es voraussichtlich selbst dann zu einer Haftung des Architekten gekommen, wenn der Architekt gar kein Honorar in Rechnung gestellt hätte.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck