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Kann sich Gemeinde gegenüber Preisträger von der Verpflichtung zur Übertragung der Architektenleistungen lösen?

Bei einem nicht erwartetem drastischen Absinken der Steuereinnahmen kann eine Gemeinde berechtigt sein, sich gegenüber dem Preisträger eines Architektenwettbewerbs von der Zusage der Übertragung von Architektenleistungen zu lösen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.05.2004 - III ZR 433/02 -)
Eine Gemeinde hatte einen Wettbewerb für eine Schule ausgeschrieben. In den allgemeinen Auslobungsbedingungen, die auch auf die GRW 1977 verwiesen, hatte die Gemeinde festgehalten:

„Der Auslober beabsichtigt, dem Verfasser der mit dem ersten Preis ausgezeichneten Arbeiten die weitere Bearbeitung der Aufgabe, zumindest die Leistungsphasen 2 bis 5 gem. § 15 HOAI, zu übertragen“.

Später hatte die Gemeinde von einer Übertragung der Architektenleistungen auf den Preisträger abgesehen, vielmehr das Bauvorhaben in einem erheblich geminderten Umfang auf der Grundlage ihrer eigenen Planung ausgeführt (s. im einzelnen unten unter H i n w e i s). Dieses Vorgehen hatte die Gemeinde damit begründet, dass ihr die Steuereinnahmen drastisch von 40 Mio. DM auf rd. 28 Mio. DM gesunken seien. Die Architekten nehmen die Gemeinde auf Schadensersatz i.H.v. des entgangenen Gewinns in Anspruch.

Das Berufungsgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Zutreffend sei zwar der rechtliche Ausgangspunkt, dass die Gemeinde gem. ihrer allgemeinen Ausschreibungsbedingungen eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung über die Betrauung des ersten Preisträgers mit den Architektenleistungen abgegeben habe. Weiter sei richtig, dass von diesem Grundsatz nur aus einem wichtigen Grund abgesehen werden dürfe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, die einen wichtigen Grund nicht anerkannt habe, liege hier aber für die Gemeinde ein wichtiger Grund vor, sich von ihrer Zusage zu lösen.

Zunächst müsse der „wichtige Grund“, welcher für das Absehen von der Zusage erforderlich sei, nicht den hohen Anforderungen genügen, die an einem wichtigen Grund als Voraussetzung für eine außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen seien. Es müsse vielmehr ausreichen, dass der Auslober hinreichend sachliche Gründe habe, die angesichts der beschränkten Bindung durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen, ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Für Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts kann dies zu bejahen sein, wenn wirtschaftliche Gründe – etwa weil unvorhersehbar (!) Steuereinnahmen wegbrechen – es erforderlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welche in der neuen Situation realisierbar erscheint.

Dem entsprechend konnte ein nicht zu erwartendes drastisches Absinken der Steuereinnahmen der Beklagten hier einen wichtigen Grund abgeben, sich für eine alternative Durchführung des Bauvorhabens zu entscheiden. Insoweit steht fest, dass die Gemeinde im Zeitraum von 1992 auf 1993 ein Absinken der Steuereinnahmen von rd. DM 40 Mio. auf rd. DM 28 Mio. habe hinnehmen müssen.
Hinweis

Nachdem die Architekten eine Vorplanung nebst Kostenschätzung für das Objekt eingereicht hatten, kam es in der Folgezeit zu Verhandlungen zwischen der Gemeinde und den Architekten, die das Ziel hatten, die Kosten des Objektes zu reduzieren. Dabei machte die Gemeinde geltend, ihre Finanzierungsmöglichkeiten seien durch zurückgehende Steuereinnahmen beeinträchtigt. Die Architekten änderten ihre Planung mit dem Ergebnis, dass nur noch Gesamtkosten von DM 13 Mio. anfallen sollten. Die Architekten boten weiterhin an, das Vorhaben – auf der Grundlage ihres Ursprungsentwurfs – so umzuplanen und im Umfange so zu reduzieren, dass nur erheblich geringere Kosten anfallen sollten. Der letzte Entwurf der Architekten reduzierte die Kosten des Bauvorhabens auf rd. DM 11 Mio. Die Gemeinde entschied sich jedoch für einen von ihrem eigenen Bauamt erstellten Entwurf, mit dessen Verwirklichung sie andere Architekten beauftragte. Dieser Entwurf sollte nur noch DM 9,6 Mio. kosten.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes war der BGH hier der Ansicht, dass die verbleibende Kostendifferenz von max. 1,4 Mio. DM auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte wegen ihr zuständiger Fördermittel nur ca. 35 % dieser Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Baumaßnahme so erheblich sei, dass sich hieraus ein wichtiger Grund ergeben könne. Zwar hebe die Veränderung des Programms durch den Auslober nach Abschluss des Wettbewerbsverfahrens seine Verpflichtung zur weiteren Beauftragung der Wettbewerbssieger nicht auf. Dies gilt allerdings nur, sofern die Aufgabenstellung nicht so verändert wird, dass der prämierte Entwurf in seinen wesentlichen Elementen nicht mehr realisiert werden kann.

Nach Ansicht des BGH´s sei hierfür nicht nur die Differenz von 1,4 Mio. (s.o.) zu berücksichtigen. Vielmehr könne der Gemeinde u.U. schon dann ein wichtiger Grund, die Zusage aus dem Wettbewerb gegenüber den Architekten nicht einzuhalten, zustehen, wenn sie mit der seitens ihres Bauamtes in Aussicht genommenen eingeschossigen Bauweise die berechtigte Erwartung höherer Kosteneinsparungen verbinden dürfte, als es mit dem von den Architekten vorgeschlagenen reduzierten Wettbewerbsmodell der Fall gewesen wäre. Der BGH führt allerdings aus, dass ihm selbst hier eine abschließende Entscheidung nicht möglich sei, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Entsprechend verwies er die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück.

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