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Kann die Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll verkürzt werden?

Die im beidseitig unterschriebenen Abnahmeprotokoll individuell festgehaltene Gewährleistungsfrist kann auch dann maßgebend sein, wenn sie von der gesetzlichen oder der vertraglichen Frist abweicht.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 20.12.2012 - 8 U 7/12)
Der Bauherr schickt seinen Vertreter zur Abnahme. Im Protokoll wird das Ende der Gewährleistung mit einem fixen Datum festgehalten. Nach Abnahme kommt es zu Mängeln, die vom Auftraggeber gerügt werden. Die Mängelanzeige geht einen Tag nach Ende der im Protokoll festgehaltenen Gewährleistung beim Auftragnehmer ein. Der Auftragnehmer beruft sich auf Verjährung. Der Auftraggeber meint, dass dies nicht richtig sei, weil die Frist falsch berechnet sei. Die Frist würde tatsächlich erst bei konsequenter Berechnung der vertraglich festgehalten gewesenen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren am darauffolgenden Tag um 24.00 Uhr ablaufen. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht, sondern meint, dass durch das unterschriebene Abnahmeprotokoll eine individuelle Vereinbarung über das Ende der Gewährleistung getroffen sei, die der vertraglichen Vereinbarung vorginge. Es handele sich dabei nicht bloß um eine Wissens- sondern um eine Willenserklärung. Das gelte auch unabhängig davon, dass die Berechnung offenbar fehlerhaft erfolgt sei, weil dem Protokoll durch den Auftraggeber auch nicht unverzüglich widersprochen worden war. Das gelte auch insoweit, als dass der Auftraggeber sich hat im Rahmen der Abnahme vertreten lassen.

Hinweis
Die Individualvereinbarung geht vor. Besonderes problematisch an dem Fall ist, dass offenbar das Ende der Gewährleistung schlicht falsch berechnet worden ist. Gleichwohl hat das Gericht eine Vereinbarung der Parteien angenommen. Die Haftungsgefahr insbesondere des Vertreters und insoweit häufig von Architekten und Ingenieuren ist insoweit beträchtlich. Das gilt entsprechend für die Grundleistung der Benennung der Gewährleistungsfristen in der Leistungsphase 8. Im Rahmen der Abnahme wäre es gegebenenfalls besser, die Gewährleistungszeit überhaupt nicht aufzunehmen. Die Aufnahme der Gewährleistungszeit ist kein zwingender Bestandteil der Abnahme.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck