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Jedenfalls bei umfangreichen Architektenleistungen hat Bauherr Beweislast für Unentgeltlichkeit

Umfangreiche Architektenleistungen werden regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht; in solchen Fällen liegt die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Leistung beim Auftraggeber. Lediglich für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingung trägt der Auftragnehmer die Beweislast.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.2005 - 22 U 70/05 –; BGH Beschluss vom 29.06.2006 – VII ZR 270/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) –.)
Ein Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Reha-Zentrums. Auf Bitten des Bauherrn erstellt ein Architekt mehrere Entwürfe für das Projekt, des weiteren eine Bauvoranfrage, die auch mit Vorbescheid genehmigt wird. Später nimmt der Bauherr Abstand von dem Projekt. Der Architekt rechnet die Leistungsphasen 1 bis 3 ab. Der Bauherr verweigert die Zahlung mit der Begründung, er habe dem Architekten immer gesagt, dass ein Architektenvertrag erst von ihm erst abgeschlossen werde, wenn feststeht, dass das Bauvorhaben überhaupt realisiert werde. Der vom Architekten vorgelegte Architektenvertrag sei von ihm nicht unterzeichnet worden.

Das OLG Düsseldorf bejaht eine Vergütungspflicht des Bauherrn für die erbrachten Architektenleistungen. Umfangreiche Architektenleistungen seien regelmäßig nur gegen Entgelt zu erwarten. Die Beweislast für die Unentgeltlichkeit obliege entsprechend dem Bauherrn. Einen entsprechenden Nachweis der Unentgeltlichkeit habe der Bauherr vorliegend nicht erbracht.

Soweit der Bauherr behaupte, ein Architektenvertrag sollte erst abgeschlossen werden, wenn feststeht, dass das Bauvorhaben überhaupt realisiert werde, führen diese Behauptungen vorliegend auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Richtig sei zwar, dass der Architekt für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingungen die Beweislast trage. Die vorstehende Behauptung des Bauherrn betreffend der angeblichen Bedingung sei aber nicht in dem erforderlichen Sinne substantiiert. Sie widerspreche den tatsächlichen Abläufen, da der Architekt das Projekt fortentwickeln und auch eine Bauvoranfrage im Einvernehmen mit dem Bauherrn erstellen sollte. Der Architekt schulde damit einen Planungserfolg auf Grundlage vertraglicher Beziehungen. Die fehlende Unterschrift des Bauherrn unter dem Architektenvertrag ändere hieran nichts; im Gegenteil sei es so, dass die Vorlage des Architektenvertrages zeige, dass die Architektenleistung nicht kostenfrei erbracht werden soll. Die Unterschriftsverweigerung stehe einer Entgeltlichkeit nicht entgegen.
Hinweis
Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Rechtsprechung hat überwiegend die Ansicht vertreten, die Tatsache, dass die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei, habe der Architekt zu beweisen (vgl. Beweislast des Architekten, wenn Auftraggeber „kostenlosen" Auftrag behauptet). Des weiteren hat das OLG Celle in seinem Urteil v. 23.05.2006 wohl richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass die Regel des § 632 I BGB nur für die Frage der Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages gilt, aber nicht für die Frage der Erteilung des Auftrages an sich (AZ: 14 U 240/05).

Das OLG Düsseldorf scheint vorliegend aufgrund des – unstreitigen – Umfanges der erbrachten Leistungen zum einen von einer Auftragserteilung auszugehen, zum anderen die Voraussetzung des § 632 Abs. 1 BGB zu bejahen. Darauf stützt sich dann die Ansicht des OLG Düsseldorf, dass – wenn einmal die Entgeltlichkeit grundsätzlich feststeht – die Unentgeltlichkeit der Bauherr zu beweisen hat. Das durchaus positive Urteil des OLG Düsseldorf – zudem vom BGH durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesegnet – darf nicht darüber hinweg täuschen, dass auch in Zukunft Architekten zunächst darzulegen haben, dass die Herstellung ihres Werkes dem Umständen nach nur gerne eine Vergütung zu erwarten war. Die Erbringung der ersten 3 Leistungsphasen wird unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf für Architekten in Zukunft ein schlagendes Argument sein (vgl. hierzu auch Urt. des OLG Hamm Honorar für Entwurfsplanung trotz fehlender Honorarvereinbarung?).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck