https://www.baunetz.de/recht/Ist_ein_vorgezogener_Auftrag_als_anderweitiger_Erwerb_vom_Honorar_fuer_nicht_erbrachte_Leistungen_abzuhalten__10014237.html
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Ist ein vorgezogener Auftrag als anderweitiger Erwerb vom Honorar für nicht erbrachte Leistungen abzuhalten?
Nach Kündigung eines Auftrages während der Bauausführung kann der für die Objektüberwachung eingesetzte Mitarbeiter einen anderen, schon vorhandenen und nunmehr vorgezogenen Auftrag bearbeiten; nach Ansicht des OLG Schleswig sind dessen Kosten nicht als anderweitiger Erwerb im Rahmen des Honorars für nicht erbrachte Leistungen abzuhalten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
( - OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 – 12 U 149/20)
Ein Planervertrag wird nach Beginn der Baudurchführung durch den Bauherrn gekündigt. Ein wichtiger Kündigungsgrund stand dem Bauherrn nach Ansicht des Gerichts für die Kündigung nicht zur Verfügung. Entsprechend ist der Planer berechtigt, Honorar für nicht erbrachte Leistungen – hier 29 Prozentpunkte von 32 der Objektüberwachung – anzusetzen. Der Bauherr allerdings meint, dass sich der Planer die Vergütung für den Mitarbeiter, welcher zur Objektüberwachung des gekündigten Projekts eingesetzt war, als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss. Der Planer hatte insoweit vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter nach der Kündigung des Vertrages ein anderes Projekt bearbeiten konnte, welches vorgezogen worden sei.
Das OLG Schleswig spricht dem Planer hier die vollen 29 Prozentpunkte für die Abrechnung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen ohne Abzug zu. Die allgemeinen Geschäftskosten seien bei den ersparten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, wozu Gehälter und Löhne der ständigen Mitarbeiter, Miete des Architektenbüros, Versicherungen, allgemeine Sachkosten des Bürobetriebes, etc. gehörten, weil diese auch nach Kündigung eines Projektes weiter zu entrichten sein. Auch ein anderweitiger Erwerb liege nicht vor, denn dieser hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin einen Füllauftrag infolge der Kündigung nicht hätte annehmen können, also einen echten Zusatzauftrag, der infolge der gewonnenen Zeit möglich geworden wäre, was hier aber gerade nicht der Fall sei; hier sei lediglich ein anderer Auftrag früher bearbeitet worden.
( - OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 – 12 U 149/20)
Ein Planervertrag wird nach Beginn der Baudurchführung durch den Bauherrn gekündigt. Ein wichtiger Kündigungsgrund stand dem Bauherrn nach Ansicht des Gerichts für die Kündigung nicht zur Verfügung. Entsprechend ist der Planer berechtigt, Honorar für nicht erbrachte Leistungen – hier 29 Prozentpunkte von 32 der Objektüberwachung – anzusetzen. Der Bauherr allerdings meint, dass sich der Planer die Vergütung für den Mitarbeiter, welcher zur Objektüberwachung des gekündigten Projekts eingesetzt war, als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss. Der Planer hatte insoweit vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter nach der Kündigung des Vertrages ein anderes Projekt bearbeiten konnte, welches vorgezogen worden sei.
Das OLG Schleswig spricht dem Planer hier die vollen 29 Prozentpunkte für die Abrechnung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen ohne Abzug zu. Die allgemeinen Geschäftskosten seien bei den ersparten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, wozu Gehälter und Löhne der ständigen Mitarbeiter, Miete des Architektenbüros, Versicherungen, allgemeine Sachkosten des Bürobetriebes, etc. gehörten, weil diese auch nach Kündigung eines Projektes weiter zu entrichten sein. Auch ein anderweitiger Erwerb liege nicht vor, denn dieser hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin einen Füllauftrag infolge der Kündigung nicht hätte annehmen können, also einen echten Zusatzauftrag, der infolge der gewonnenen Zeit möglich geworden wäre, was hier aber gerade nicht der Fall sei; hier sei lediglich ein anderer Auftrag früher bearbeitet worden.
Hinweis
Die Ansicht des OLG Schleswig dürfte Opposition finden. Auch ein anderer Auftrag, welche durch einen Mitarbeiter, der infolge der Kündigung eines Auftrages freigeworden ist, vorgezogen bearbeitet werden konnte, könnte anderweitigen Erwerb begründen; dies jedenfalls dann, wenn nicht im Anschluss an den vorgezogenen Auftrag für den genannten Mitarbeiter eben die "Untätigkeitslücke" entsteht, die mangels des vorgezogenen Auftrages bereits nach Kündigung des Auftrages hätte entstehen müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023).
Die Ansicht des OLG Schleswig dürfte Opposition finden. Auch ein anderer Auftrag, welche durch einen Mitarbeiter, der infolge der Kündigung eines Auftrages freigeworden ist, vorgezogen bearbeitet werden konnte, könnte anderweitigen Erwerb begründen; dies jedenfalls dann, wenn nicht im Anschluss an den vorgezogenen Auftrag für den genannten Mitarbeiter eben die "Untätigkeitslücke" entsteht, die mangels des vorgezogenen Auftrages bereits nach Kündigung des Auftrages hätte entstehen müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023).






