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Ist die Bindung des Architekten an ein mindestsatzunterschreitendes Honorar von der Höhe der Mindestsatzunterschreitung abhängig ?

Das OLG Düsseldorf urteilt, ein Bauherr könne sich nicht nach Treu und Glauben auf die Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung zu berufen, wenn die Differenz zwischen dem Pauschalhonorar und dem Mindestsatzhonorar nur ca. 1,25 % der gesamten Baukosten betrage.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 17.08.2001 - 22 U 223/00 -)
Architekt und Bauherr hatten sich auf ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Pauschalhonorar für Architektenleistungen in Höhe von rund DM 90.000,00 geeinigt. Später kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Der Architekt verlangt nunmehr die HOAI-Mindestsätze in Höhe von rund DM 130.000,00. Der Bauherr ist der Auffassung, der Architekt sei an das Pauschalhonorar gebunden.

Das OLG Düsseldorf folgt der Auffassung des Bauherrn nicht. Das Pauschalhonorar sei jedenfalls in Folge der Mindestsatzunterschreitung unwirksam. An die unwirksame Honorarvereinbarung sei der Architekt nicht gem. Treu und Glauben gebunden. Die Differenz zwischen dem Pauschal- und Mindestsatzhonorar mache lediglich ca. 1,25 % der Gesamtbaukosten aus und sei zu gering, um beim Bauherrn ein schützenswertes Vertrauen auf die Einhaltung der Honorarvereinbarung zu bekunden.
Hinweis
Entgegen der Regel begründet das OLG Düsseldorf hier das fehlende Vertrauen des Bauherrn in die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in erster Linie nicht mit dessen Kenntnis der HOAI oder ähnlichen persönlichen Umständen, sondern schlicht mit der Relation der Differenz zwischen Pauschal- und Mindestsatzhonorar zu den gesamten Baukosten. Nach diesseitiger Ansicht ist der Ansatz des OLG Düsseldorf jedenfalls zweifelhaft, da die Frage, ob das Vertrauen des Bauherrn schützenswert ist oder nicht, kaum an der Höhe der Kosten gemessen werden kann, um die das Bauvorhaben teurer wird, wenn der Architekt sich auf den Mindestsatz beruft.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck