https://www.baunetz.de/recht/Investitionskonzept_des_Bauherrn_vor_Vertragsschluss_bekannt_unter_Umstaenden_konkludente_Vereinbarung_einer_Kostenobergrenze._2625065.html


Investitionskonzept des Bauherrn vor Vertragsschluss bekannt: unter Umständen konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann die Abgabe eines Honorarangebotes auf der Grundlage von geschätzten Baukosten in Kenntnis eines Investitionskonzeptes des Bauherrn zu einer konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 15.12.2011 - 12 U 71/10 )
Ein Bauherr beabsichtigt die Veräußerung eines Grundstückes mit einem darauf zu erstellenden Patio-Haus zur Finanzierung eines für ihn selbst gedachten Neubaus. In Kenntnis des Investitionskonzeptes des Bauherrn gibt der Architekt ein Angebot ab, welches € 107.000,00 für das Patio-Haus zugrunde legt. Später stellt sich heraus, dass allein der Rohbau rund € 179.000,00 kostet. Der Bauherr veräußert das Grundstück mit Rohbau und nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
 
Das OLG Frankfurt gibt dem Bauherrn Recht. Im Hinblick auf seine Kostenermittlung für das Patio-Haus in Höhe von € 107.000,00 gesteht es dem Architekten nicht einmal eine Toleranz zu. Das OLG Frankfurt geht von der Vereinbarung einer Kostenobergrenze aus, da der Architekt in Kenntnis des Investitionskonzeptes des Bauherrn ein Angebot auf der Grundlage seiner Kostenermittlung über € 107.000,00 abgegeben habe.
Hinweis
Das Gericht beanstandet neben der fehlerhaften Kostenermittlung des Architekten darüber hinaus auch, dass der Architekt keine weiteren Kostenermittlungen zur Aufklärung des Bauherrn – insbesondere Kostenberechnung und Kostenanschlag – vorgenommen habe; entsprechend konnte nicht mehr verhindert werden, dass die Kostenüberschreitung erst während des Bauvorhabens auffiel und letztlich zur Stilllegung des Bauvorhabens führte. Das Gericht glaubte den Bauherren, dass diese das Bauvorhaben nicht begonnen hätten, wenn ihnen realistische Kosten von Anfang an genannt worden wären.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck