https://www.baunetz.de/recht/Inanspruchnahme_des_Architekten_wegen_Baumangel_ausgeschlossen_wenn_Bauherr_gegenueber_BU_durch_Einbehalt_abgesichert__7710508.html
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Inanspruchnahme des Architekten wegen Baumangel ausgeschlossen, wenn Bauherr gegenüber BU durch Einbehalt abgesichert!
Ist der Bauherr durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmer ausreichend im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels geschützt, muss diese Sicherung im Verhältnis zum Bauüberwacher berücksichtigt werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG München , - Beschluss vom 23.07.2019 sowie vom 20.09.2019 – 28 U 2914/17, BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 223/19 NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr wird von einem Bauunternehmer auf Restwerklohn verklagt. In diesem Rechtsstreit verteidigt sich der Bauherr mit dem Argument, er hätte zurecht Werklohn in erheblichem Umfange zurückgehalten, da am Gewerk Fenster, Türen und Rollos Mängel vorlegen. Der gleiche Bauherr wird nunmehr auch durch seinen Architekten auf Resthonorar verklagt und will im Verhältnis zum Architekten mit einem Schadensersatzanspruch wegen des mangelhaften Gewerks Fenster, Türen und Rollos aufrechnen.
Das Oberlandesgericht München versagt ihm diese Aufrechnung nach Treu und Glauben: Im Verhältnis zwischen einem Bauüberwacher und dem bauausführenden Unternehmer bestehe zwar grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis: Der Bauherr könne wegen eines Baumangels, für den auch der bauüberwachenden Architekt hafte, sowohl das bauausführende Unternehmen als auch den Bauüberwacher in Anspruch nehmen. Ausnahmsweise sei es allerdings geboten, den Bauherrn auf die vorrangige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners zu verweisen. So liege der Sachverhalt hier. Sei der Bauherr durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmer ausreichend geschützt, müsse diese Sicherung im Verhältnis zum Bauüberwacher berücksichtigt werden.
Das Gericht weist zur Begründung auf Folgendes hin: Der Bauherr könne gegenüber dem Bauunternehmer einen Kostenvorschussanspruch geltend machen. Mit diesem Kostenvorschussanspruch könne er im Verhältnis zum Bauunternehmer jederzeit aufrechnen. Unter Berücksichtigung des § 422 BGB würde diese Aufrechnung auch im Verhältnis zum Bauüberwacher wirken. Andersrum müsste der Bauherr, wenn seine Aufrechnung im Verhältnis zum Bauüberwacher greife, im Parallelprozess wegen des Wegfalls des Zurückbehaltungsrechtes den Restwerklohn insoweit unmittelbar an den Bauunternehmer auskehren. Eine unangemessene Risikoverteilung sei mit der Entscheidung nicht verbunden, da der Bauherr durch den Sicherheitseinbehalt kein Insolvenzrisiko des Unternehmers zu tragen hätten.
(nach OLG München , - Beschluss vom 23.07.2019 sowie vom 20.09.2019 – 28 U 2914/17, BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 223/19 NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr wird von einem Bauunternehmer auf Restwerklohn verklagt. In diesem Rechtsstreit verteidigt sich der Bauherr mit dem Argument, er hätte zurecht Werklohn in erheblichem Umfange zurückgehalten, da am Gewerk Fenster, Türen und Rollos Mängel vorlegen. Der gleiche Bauherr wird nunmehr auch durch seinen Architekten auf Resthonorar verklagt und will im Verhältnis zum Architekten mit einem Schadensersatzanspruch wegen des mangelhaften Gewerks Fenster, Türen und Rollos aufrechnen.
Das Oberlandesgericht München versagt ihm diese Aufrechnung nach Treu und Glauben: Im Verhältnis zwischen einem Bauüberwacher und dem bauausführenden Unternehmer bestehe zwar grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis: Der Bauherr könne wegen eines Baumangels, für den auch der bauüberwachenden Architekt hafte, sowohl das bauausführende Unternehmen als auch den Bauüberwacher in Anspruch nehmen. Ausnahmsweise sei es allerdings geboten, den Bauherrn auf die vorrangige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners zu verweisen. So liege der Sachverhalt hier. Sei der Bauherr durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmer ausreichend geschützt, müsse diese Sicherung im Verhältnis zum Bauüberwacher berücksichtigt werden.
Das Gericht weist zur Begründung auf Folgendes hin: Der Bauherr könne gegenüber dem Bauunternehmer einen Kostenvorschussanspruch geltend machen. Mit diesem Kostenvorschussanspruch könne er im Verhältnis zum Bauunternehmer jederzeit aufrechnen. Unter Berücksichtigung des § 422 BGB würde diese Aufrechnung auch im Verhältnis zum Bauüberwacher wirken. Andersrum müsste der Bauherr, wenn seine Aufrechnung im Verhältnis zum Bauüberwacher greife, im Parallelprozess wegen des Wegfalls des Zurückbehaltungsrechtes den Restwerklohn insoweit unmittelbar an den Bauunternehmer auskehren. Eine unangemessene Risikoverteilung sei mit der Entscheidung nicht verbunden, da der Bauherr durch den Sicherheitseinbehalt kein Insolvenzrisiko des Unternehmers zu tragen hätten.
Hinweis
Fälle, in denen die Gesamtschuldnerauswahl nach der Rechtsprechung eingeschränkt ist, sind selten: Vgl. hierzu insbesondere Besprechung des Urteils OLG Dresden vom 19.10.2016. Der Gesetzgeber hat immerhin 2018 mit der Einführung des § 650t BGB reagiert (dessen positive Auswirkungen auf die Rechtslage des Planers allerdings auch beschränkt bleiben).
Fälle, in denen die Gesamtschuldnerauswahl nach der Rechtsprechung eingeschränkt ist, sind selten: Vgl. hierzu insbesondere Besprechung des Urteils OLG Dresden vom 19.10.2016. Der Gesetzgeber hat immerhin 2018 mit der Einführung des § 650t BGB reagiert (dessen positive Auswirkungen auf die Rechtslage des Planers allerdings auch beschränkt bleiben).
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