https://www.baunetz.de/recht/In_welchem_Zeitpunkt_ist_die_Bauzeit_bei_ggf._stufenweiser_Beauftragung_als_Grundlage_fuer_eine_Bauzeitverlaengerungsvereinbarung_festzulegen__10350050.html


In welchem Zeitpunkt ist die Bauzeit (bei ggf. stufenweiser Beauftragung) als Grundlage für eine Bauzeitverlängerungsvereinbarung festzulegen?

In welchem Zeitpunkt die Festlegung einer Bauzeit als Grundlage einer Vereinbarung für eine Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung zu erfolgen hat, um einen Anspruch aus dieser Vereinbarung begründen zu können, ist unklar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Dresden, Urt. v. 21.05.2026 - 10 U 1431/25 , )
Ein Generalplaner wird mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens stufenweise beauftragt, unter anderem die LP 8 ist als eigene Stufe gesondert abzurufen. In dem Vertrag ist weiter geregelt: Verlängert sich die Bauzeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich und entstehen ihm dadurch erhebliche Mehraufwendungen für die Objektüberwachung/Bauüberwachung, kann dafür eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden. Eine Überschreitung von bis zu 20 v.H. der festgelegten Bauzeit, max. 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens vor Zuschlag sowie im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit, auch im Zeitraum vor dem Abruf der Stufe LP 8, gibt es unterschiedliche Kommunikation zwischen den Parteien zu der Bauzeit, insbesondere im Rahmen von Ablauf- und Terminplänen. Später macht der Generalplaner Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung geltend. Er trägt vor, die Parteien hätten eine Bauzeit im Sinne der Vertragsklausel § 10.2 durch die Kommunikation im Vergabeverfahren, weiter im Laufe der weiteren Zusammenarbeit vor Abruf der LP 8 durch verschiedene Terminpläne sowie schließlich im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung etwa zehn Monate nach Abruf der LP 8 „festgelegt“.

Das Oberlandesgericht Dresden weist den Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung ab. Es begründet die Abweisung unter anderem mit dem Argument, die Kommunikation im Hinblick auf die Bauzeit stamme entweder aus der Zeit vor Beauftragung des Generalplaners mit der LP 8 oder (Nachtragsvereinbarung) aus der Zeit nach Abruf und sei deshalb irrelevant. 
Hinweis
Obwohl nicht ausdrücklich benannt scheint das Oberlandesgericht Dresden davon auszugehen, dass die Festlegung einer Bauzeit als wirksame Grundlage für eine Vereinbarung zur Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung in dem Augenblick des Auftrages/Abrufs der LP 8 (gleich ob diese bereits mit allen anderen Leistungsphasen zu Beginn abgerufen wird oder später gesondert) zu erfolgen hat. Das kann jedenfalls unter Berücksichtigung der oben zitierten Vereinbarung, die einen bestimmten Zeitpunkt für die Festlegung der Bauzeit nicht bestimmt, nicht richtig sein. Nach Ansicht des Verfassers ist richtig, dass erstens die wirksame Festlegung der Bauzeit als Grundlage für die Vereinbarung nicht explizit zu erfolgen hat (vergleiche Parallelbesprechung) und dass zweitens die Festlegung jederzeit, gegebenenfalls auch noch nach Abruf der LP 8 erfolgen kann (naturgemäß bedarf es in jedem Fall einer Auslegung der Parteierklärungen).

Da die angesprochenen Fragen ungeklärt sind, ist es erheblich empfehlenswert, ausdrücklich und schriftlich eine Festlegung der Bauzeit zusammen mit dem Auftraggeber niederzulegen, ggf. klarzustellen, dass der letzte Bauzeitenplan vor Beginn der Bauzeit die relevante Bauzeit erfasst, schließlich dass hilfsweise die angemessene Bauzeit der Vereinbarung zugrunde zu legen ist.