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In die Ingenieurliste eingetragene Ingenieur - GmbH wirbt u.a. mit dem Zusatz "Beratende Ingenieure und Architekten": erlaubt?

Die Werbung einer ordnungsgemäß in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieur – GmbH mit dem Zusatz „Beratende Ingenieure und Architekten“ und die entsprechende Verwendung auf dem Briefkopf ist nicht wettbewerbswidrig, wenn auch in die Architektenliste eingetragene Mitarbeiter bei der GmbH beschäftigt sind.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach BVerfG , Urt. v. 14.08.2004 - 1 BvR 2338/03)
Eine in die Ingenieurliste eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert unter der Bezeichnung „Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH“ und verwendet auf ihren Briefköpfen den weiteren Zusatz „Beratende Ingenieure und Architekten“. Mit dem Zusatz ist die Gesellschaft auch in das Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaft sind Beratende Ingenieure. Die Gesellschaft beschäftigt mehrere Architekten und Ingenieure. Das Landgericht und das Oberlandesgericht halten diese Umstände für ungenügend, denn es sei eine Irreführung des Publikums in rechtlich relevanter Weise zu befürchten, sog. Irreführungsverbot des § 3 UWG (a.F.). Die Berufsbezeichnung „Architekt“ dürfe nur führen, wer auch als Architekt in die Architektenliste eingetragen sei. Das gelte für natürliche und juristische Personen gleichermaßen. Die Verfassungsbeschwerde der GmbH wegen Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Absatz 1 GG, hat Erfolg.
Weder das Berufsrecht der Ingenieure noch das Berufsrecht der Architekten verbietet den gesetzeskonform gebildeten Gesellschaften die Beschäftigung anderer Berufsangehöriger und die Offenlegung oder auch Werbung mit deren Qualifikationen. Gerade in den benachbarten Disziplinen der Ingenieure und der Architekten, die im Baubereich zusammenwirken, kann dies zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information über das Leistungsspektrum einer GmbH unentbehrlich sein.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen konnten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht schlüssig begründen, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise, also das einen geeigneten Architekten suchende Publikum, durch das Auftreten der Ingenieurgesellschaft im Geschäftsverkehr irre geführt wird. Die Firmierung „Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH“ lasse keine Irreführung aufkommen, auch wenn durch den Zusatz, „Beratende Ingenieure und Architekten“ klargestellt wird, dass innerhalb der Ingenieurgesellschaft auch Architektenleistungen angeboten werden. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit, Artikel 12 Absatz 1 GG, bleibt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Raum für ein Verbot der von der Ingenieurgesellschaft mbH gewählten Selbstdarstellung im Briefkopf oder in Inseraten.
Hinweis
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 14.08.2004, 1 BvR 2338/03, auch klar gestellt, dass die Regelung in den Architektengesetzen (hier Architektengesetz-Rheinland Pfalz), der nach zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ und ähnliche Bezeichnungen (z.B. Beratender Ingenieur) nur berechtigt ist, wer in den entsprechenden Listen eingetragen ist zum Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“ als Qualitätskennzeichen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei(siehe hierzu Beispielsfall Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung / / ArchitektenGmbH).
Zu beachten ist daher weiterhin, dass das Berufsrecht der Landesgesetzgebung unterliegt. Entsprechend muss für die Frage, ob die Verwendung der Begriffe Architekt/Architektin/Architektur (etc.) im Einzelfall wettbewerbswidrig ist, die jeweils einschlägigen Landesrechtlichen Vorschriften konsultiert werden. Gem. §§ 3, 3 a Architektengesetzt Rheinlandpfalz dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt etc. nur von solchen Personen geführt werden, die in die Architektenliste eingetragen sind. Eintragungsfähig sind dabei grundsätzlich auch juristische Personen, d.h. auch eine GmbH.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die einzelnen landesrechtlichen Vorschriften – sofern sie überhaupt die Frage der Führung der Berufsbezeichnungen durch juristische Personen regeln – i.d.R. enge Voraussetzungen aufstellen, damit juristische Personen eine Eintragung in die Architektenliste (oder gesonderte Listen für juristische Personen) erreichen können; hierzu gehört grundsätzlich, dass Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, erhebliche Gesellschaftsanteile und Geschäftsführerpositionen innehaben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck