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Imprägnierung des Dachstuhls mit säurehaltigem Holzschutzmittel: Nicht zwingend durch den Architekten zu überwachen!

Einem Zimmereibetrieb muss der Umgang mit Holzschutzmitteln geläufig sein. Ein Architekt, der vor Durchführung der Imprägnierungsarbeiten auf das Erfordernis von Abklebungen von Metallteilen aufmerksam gemacht hat, muss nicht mehr überwachen, ob das Fachunternehmen die Schutzmaßnahmen ergriffen hat.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 13.07.2017 - 5 U1/17; BGH, Beschluss vom 11.10.2017 – VII ZR 172/17 NZB zurückgenommen)
In einem Dachstuhl ist Schimmelpilzbefall aufgetreten. Entsprechend der Vorgaben eines Sachverständigen sollen die befallenen Holzbauteile gereinigt, desinfiziert und nachträglich mit einem chemischen Holzschutz versehen werden. Vor Durchführung der Arbeiten weist der bauleitende Architekt den Zimmereibetrieb darauf hin, dass vor der Imprägnierung Abklebungen der Metallbauteile vorzunehmen sein. Nachdem die Abklebungen durch den Zimmereibetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden, weist der Architekt im Anschluss an die Arbeiten ausdrücklich darauf hin, dass eine Reinigung der Metallbauteile vorzunehmen sei. Auch diese Reinigung führt der Zimmereibetrieb allerdings nicht durch. Das verwendete Holzschutzmittel enthält Säuren, weshalb es im Weiteren auf den Metallteilen teilweise zu erheblichen Korrosionsschäden kommt. Nach dem der Zimmereibetrieb für diese Schäden in Haftung genommen wurde, sucht er im Innenregress gegenüber dem Architekten gemäß § 426 Abs. 1 BGB anteilige Erstattung i.H.v. 50 % der von ihm selbst ausgeglichenen Schäden.

Das Oberlandesgericht Celle weist die Klage zurück. Bei dem Zimmereibetrieb habe es sich um ein Fachunternehmen gehandelt. Als solches sei dem Betrieb der Umgang mit Holzschutzmitteln geläufig. Der Architekt habe deshalb nicht gesondert auf die Gefahren aufmerksam müssen machen müssen, die im Umgang mit einem säurehaltigen Holzschutzmittel zu erwarten sind. Jedenfalls nachdem der Architekt auf das Erfordernis der Abklebungen hingewiesen hatte, durfte er davon ausgehen, dass das Fachunternehmen hinreichend in der Lage sei, fachgerecht Abklebungen vorzunehmen. Er musste auch nicht überwachen, dass der Zimmereibetrieb die Schutzmaßnahmen ergreift und beachtet. Dies konnte er von einem Fachunternehmen erwarten. Entsprechend sei eine Pflichtverletzung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber nicht anzunehmen, es bestehe von vornherein keine Gesamtschuld.


Hinweis
Das Gericht führt – wohl richtigerweise – aus, dass ein Regressanspruch des Zimmereibetriebes gegenüber dem Architekten selbst dann nicht anzunehmen wäre, wenn man davon ausgehe, dass hier auch der Architekt gegenüber dem Auftraggeber hafte; letzteres könnte angenommen werden, weil dem Architekten gegenüber dem Auftraggeber vielleicht doch vorzuwerfen sein könnte, dass er – nachdem er die Nachreinigung der Metallflächen ausdrücklich angeordnet hatte – diese Nachreinigung nicht mehr kontrollierte. Selbst wenn man aber – wie gesagt – hierin eine Pflichtverletzung sähe, sei diese im Verhältnis zu den mehrfachen erheblich groben Pflichtverletzungen des Zimmereibetriebes so gering einzuschätzen, dass ein Ausgleichsanspruch des Zimmereibetriebes gegenüber dem Architekten ausscheide.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck