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Honorarzonen-Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ bei Umbau mit Änderung der Außenansicht

Nach Ansicht des OLG Dresden ist es vertretbar, dass Honorarzonen-Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ bei einem Umbauvorhaben sinnvoll anzuwenden, wenn auch die Außenansicht des umgebauten Gebäudes verändert worden ist.


Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 11.05.2017 - 10 U 818/15; BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 127/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erhält einen Auftrag für Architektenleistungen zu einem Projekt "behindertengerechter Um- und Ausbau des B. in R". Bei dem Gebäude handelt es sich um ein 1911 errichtetes Jugendstilgebäude in einem – aus weiteren Gebäuden bestehenden und Ensemble-Schutz genießenden – Gesamtkomplex. Im Rahmen des beauftragten Umbaus wird auch der Dachaufbau mit Dachgauben geändert sowie eine Fluchttreppe angebaut. In einem Honorarrechtsstreit zwischen dem Architekten und dem Bauherrn ist die Honorarzoneneinordnung streitig, unter anderem die Frage, wie das Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ zu bewerten ist.

Das Oberlandesgericht Dresden folgt insoweit dem beauftragten Sachverständigen, welcher in seinem Honorarzonengutachten ausführt, dass das Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ bei dem hier vorliegenden Bauvorhaben sinnvollerweise angewandt werden könne, da die Außenansicht des Gebäudes verändert worden sei (insbesondere Dachaufbau mit Dachgauben sowie Anbau einer Fluchttreppe) und sich das 1911 gebaute Jugendstilgebäude in den Gesamtkomplex einfügen müsse. Unter Berücksichtigung des Merkmales „Einbindung in die Umgebung“ kommt der Sachverständige zu einer Zuordnung des Gebäudes in Honorarzone IV (während dessen die Parteien im Vertrag zunächst von Honorarzone III ausgegangen waren).



Hinweis
Die Frage, wie das Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ im Rahmen von Umbauten zu bewerten ist, ist höchst streitig (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 sowie OLG Jena, Urteil vom 28.10.1998). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, nämlich das im Rahmen des Umbaus auch die Außenansicht verändert wurde, erscheint die Entscheidung des OLG Dresden nachvollziehbar und richtig.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck