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Honorarvereinbarung sieben Tage nach Vertragsabschluß: Wirksam?

Gemäß § 4 I, IV HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht "bei Auftragserteilung" etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Eine Honorarvereinbarung, die Architekt und Bauherr sieben Tage nach mündlichem Abschluß des Architektenvertrages getroffen haben, erfüllt das Merkmal "bei Auftragserteilung" nicht und ist unwirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.07.1988 - 22 U 109/88 -, BauR 1988,766 (LS))
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten am 10.10. mündlich mit Architektenleistungen. Am 17.10. schlossen die Parteien schriftlich einen Architektenvertrag mit einer die Mindestsätze übersteigenden Honorarvereinbarung. Später macht der Architekt gegen den Bauherren sein Honorar entsprechend der Honorarvereinbarung geltend.

Das OLG Düsseldorf sieht die Honorarvereinbarung als unwirksam an. Eine wirksame Honorarvereinbarung setze gemäß § 4 I, IV HOAI voraus, daß sie "bei Auftragserteilung" getroffen werde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Parteien am 17.10. einen schriftlichen Architektenvertrag mit einer die Mindestsätze übersteigenden Honorarvereinbarung geschlossen haben, dem Architekten aber der Auftrag bereits am 10.10. mündlich erteilt worden war. Mangels wirksamer Honorarvereinbarung könne der Architekt entgegen der getroffenen Honorarvereinbarung nur die Mindestsätze gemäß § 4 IV HOAI verlangen.
Hinweis
Der vorliegende Fall macht die hundertfach auftretende Problematik der Unwirksamkeit von Honorarvereinbarungen deutlich: Oftmals wird zu einem relativ frühen Zeitpunkt bereits ein Auftrag mündlich erteilt, dieser aber nicht sofort schriftlich niedergelegt. Entsprechend wird zu diesem Zeitpunkt selten eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, wie sie gemäß
§ 4 IV HOAI Voraussetzung für einen Mindestsatz überschreitenden Honoraranspruch des Architekten wäre. Nach vereinzelt auftretenden Stimmen soll die Formulierung des Gesetzes "bei Auftragserteilung" so ausgelegt werden, daß auch lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß getroffene Honorarvereinbarungen wirksam sind. Die ganz überwiegende Meinung und insbesondere die Rechtsprechung legt das Merkmal "bei Auftragserteilung" allerdings eng aus; danach müssen Honorarvereinbarungen gleichzeitig mit dem Vertragsabschluß erfolgen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck