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Honorarvereinbarung “bei Auftragserteilung“ muss alle Honorarparameter umfassen, auch anrechenbare Kosten

Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung gem. § 4 Abs. HOAI ist es erforderlich, dass in ihr sämtliche Honorarparameter – auch die anrechenbaren Kosten – festgelegt werden; anderenfalls ist die Honorarvereinbarung unwirksam, der Architekt kann ggf. die Mindestsätze verlangen.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.07.1986 - 23 U 262/85-, BauR 1987, 590)
Ein Architektenbüro sollte durch ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen beauftragt werden. Das Architektenbüro sandte dem Wohnungsunternehmen ein ausgefülltes und unterschriebenes Architektenvertragsformular zur Unterzeichnung zu. Das Wohnungsunternehmen ergänzte den Vertrag wie folgt:

“Die entgültige Honorarberechnung erfolgt auf der Grundlage der durch die Bewilligungsbehörde anerkannten gesamt Kosten bei Schlussabrechnung“.

Später errechnete das Architektenbüro auf der Grundlage tatsächlich ermittelter anrechenbarer Kosten ein Resthonorar. Die bewilligten anrechenbaren Kosten lagen nicht unerheblich unter den tatsächlich ermittelten. Das Wohnungsunternehmen beruft sich auf die eingefügte Klausel im Architektenvertrag.

Das Gericht gesteht den Architekten das geltend gemachte Mindestsatzhonorar zu. Das Wohnungsunternehmen könne sich nicht auf den Architektenvertrag berufen. Eine wirksame Honorarvereinbarung gem. § 4 HOAI liege schon deshalb nicht vor, weil es betreffend des seitens des Wohnungsunternehmens eingefügten Zusatzes über die anrechenbaren Kosten an der Schriftlichkeit fehle. Die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung setze Unterschriften der Parteien auf der gleichen Vertragsurkunde voraus. Hier habe aber das Architektenbüro das Architektenvertragsformular nicht nochmals unterzeichnet, nachdem es durch das Wohnungsunternehmen geändert und zurückgesandt worden war. Damit sei keine wirksame Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung über das Honorarparameter anrechenbarer Kosten zustande gekommen.

Hinweis
Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut des Urteils das Gericht nicht etwa die Klausel “die endgültige Honorarberechnung erfolgt auf der Grundlage durch die Bewilligungsbehörde anerkannten gesamt Kosten bei Schlussabrechnung“ für grundsätzlich unwirksam hält. Vielmehr stellt das Gericht darauf ab, dass über diese besondere Vereinbarung betreffend der anrechenbaren Kosten keine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung zustande kam. Zu beachten ist aber auch, dass vorgenannte Klausel nach der Vorschrift des § 4 nur dann wirksam sein kann, wenn sie zu einem Honorar führt, welches innerhalb der Höchst- und Mindestsätze liegt, es sei denn ein Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI wäre gegeben.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck