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Honorarlose Akquisition, wenn Bauherr zunächst Stilrichtung des Architekten prüfen will

Will sich ein Bauherr zunächst von Stilrichtung und gestalterischen Fähigkeiten des Architekten überzeugen, so sind planerische Vorarbeiten des Architekten als honorarlose Akquisition anzusehen, wenn nicht ausdrücklich ein Vertrag geschloßen wurde.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.07.1987 - 25 U 84/86 -, NJW-RR)
Ein Architekt erbrachte anfängliche Planungsarbeiten, insbesondere Skizzen, für ein Einfamilienhaus. Später baute der Bauherr das Einfamilienhaus mit einem anderen Architekten. Der erste Architekt verlangt Zahlung eines Honorars für seine Leistungen.

Das Oberlandesgericht erkennt einen Honoraranspruch des Architekten nicht an. Es fehle an einem verbindlichen Vertragsschluß. Die Architektenleistungen seien noch im Stadium der Werbung um den Erhalt des Auftrages erbracht worden. Der Bauherr habe sich nach seinem auch für den Architekten erkennbaren Interesse erst für einen verbindlichen und vergütungspflichtigen Vertrag entscheiden wollen, nachdem er sich von Stilrichtung und gestalterischen Fähigkeiten des Architekten hätte überzeugen können. Selbst wenn der Architekt – wie er behauptet – bereits die Planung sehr weit durchgeführt habe , deute dies nicht notwendig auf einen Vertragsschluß hin.
Hinweis
Ist unstrittig, daß ein Vertrag zustandegekommen ist, so heißt dies grundsätzlich nicht ohne weiteres, daß der Auftraggeber die Leistungen des Architekten bezahlen muß; nicht selten behauptet der Bauherr, die Leistungen des Architekten seien vereinbarungsgemäß kostenlos erbracht worden. Beweist der Architekt allerdings aufgrund konkreter Umstände einen stillschweigenden Vertragsschluß, so wird der Auftraggeber i.d.R. zahlen müssen. Denn die Umstände, aufgrund derer ein stillschweigender Vertragsschluß anzunehmen ist, deuten regelmäßig gleichzeitig darauf hin, daß die Leistungen des Architekten „nur gegen Vergütung zu erwarten waren". Unabhängig hiervon ist dem Architekten aber zu empfehlen, Vertragsschluß und Vergütungspflicht schriftlich (bei Auftragserteilung) festzuhalten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck