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Honorarberechnung für nicht erbrachte Leistungen: Sachkosten als ersparte Aufwendungen ?

Der Architekt muss sich im Rahmen einer Abrechnung nicht erbrachter Leistungen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen als Ersparnis anrechnen lassen, die er in Folge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden; es genügt i. d. R., wenn er die Sachmittel zusammenfassend so bewertet (und beschreibt), dass der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 28.10.1999 - VII ZR 326/98 -, BauR 2000, 430)
Der Architekt berechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Honorar für nicht erbrachte Leistungen. Im Hinblick auf ersparter Aufwendungen hat der Architekt zunächst die Sachmittel, für die er einen Abzug vornimmt, aufgelistet und sodann für diese Sachmittel eine an Erfahrungswerten orientierte Pauschale von 2 Promille des Gesamthonorars ausgeworfen. Der Bauherr rügt die fehlende Prüffähigkeit dieser Berechnung.

Die Vorinstanz sah die Berechnung als nicht nachvollziehbar und prüfbar an. Der BGH war hier anderer Ansicht. Erspart seien i. d. R. diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen, die der Architekt in Folge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Dazu gehören z. B. die projektbezogenen Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrten, Telefon- und Fotokopiekosten, soweit diese Kosten nicht von § 7 HOAI als Nebenkosten erfasst werden. Der Architekt sei gehalten, darzustellen, welche Aufwendungen er sich insoweit abziehen lasse. Dabei dürften allerdings keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden. Es genüge, wenn der Architekt die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt, dass der Bauherr in der Lage sei, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können. Dem genüge der hier vorliegende Vortrag des Architekten. Seine Angaben seien überprüfbar. Der Bauherr sei in der Lage, etwa nicht berücksichtigte Sachmittel festzustellen und den Ansatz der Kosten zu widerlegen.
Hinweis
In einem Fall, der dem Urteil des BGH vom 30.09.1999 (VII ZR 206/98, NJW 2000, 205) zu Grunde liegt, hatte ein Architekt ersparten Personalaufwendungen für Architekten- und Ingenieursleistungen Gemeinkosten in Höhe von 50 % zugeschlagen für Verbrauchsmaterial wie Zeichen- und Büromaterial, die nach dem Auftragsvolumen berechnete Haftpflichtversicherung, Telefon-, Porto-, Fotokopie- und Kfz-Kosten, Verschleiß an Zeichen- und Schreibgerät. Auch diese Art der Abrechnung ersparter Sachmittelkosten sah der BGH als zulässig und nachvollziehbar an.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck