freier Mitarbeiter

In vielen Architektenbüros werden wie selbstverständlich sogenannte „Freie Mitarbeiter“ beschäftigt. Über die rechtliche Zuordnung dieser Vertragsverhältnisse macht man sich häufig keine großen Gedanken, oft in der Annahme, man könne alles vertraglich regeln. Letzteres gilt insbesondere auch für die Frage der Honorierung der Freien Mitarbeiter.

Demgegenüber ist zu beachten, dass die Vertragsparteien eines „Freien Mitarbeiterverhältnisses“ die rechtliche Zuordnung des Vertragsverhältnisses nicht ohne weiteres durch Benennung des Vertrages oder vertragliche Regelungen in der Hand halten; vielmehr kommt es für die rechtliche Zuordnung, die letztlich ggfs. durch ein Gericht vorgenommen wird, alleine auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Erhebliche rechtliche Konsequenzen hat es insbesondere, wenn ein „Freier Mitarbeiter“ letztlich als Arbeitnehmer qualifiziert wird, zunächst vor allem in steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (vgl. hierzu Sonderthemen / Scheinselbständigkeit I.), dann aber auch für den Honoraranspruch. Die im einzelnen besprochenen Voraussetzungen für den Honoraranspruch eines selbstständigen Architekten, die Kriterien zur Ermittlung seiner Höhe sowie die Voraussetzungen seiner Fälligkeit sind sämtlichst nicht ohne weiteres anwendbar auf Architekten, die Architektenleistungen in einem Arbeitnehmerverhältnis erbringen.

Auf in selbständiger Tätigkeit erbrachte Architektenleistungen ist grundsätzlich das Werkvertragsrecht (vgl. Haftung / Umfang der Pflichten) mit seinen honorarrechtlichen Auswirkungen (z.B. Erfolgsbezogenheit der Vergütung, Fälligkeit nach Abnahme, Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) anwendbar sowie i.d.R. die zwingenden Vorschriften der HOAI (vgl. Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI ). Der selbständige Architekt stellt Umsatzsteuer in Rechnung und klagt seine Honoraransprüche vor dem Zivilgericht ein. In selbständiger Tätigkeit erbracht sind auch Leistungen eines „Sub-Architekten“ gegenüber seinem Architekten-Auftraggeber.

Im Gegensatz hierzu liegt dem Arbeitnehmerverhältnis ein Dienstvertrag zu Grunde (was beispielsweise zur Folge hat, dass dem dienstleistenden Architekten ein Anspruch auf nicht erbrachte Leistungen nicht zusteht). Nach der Rechtsprechung ist die HOAI, und damit die HOAI-Mindest- und Höchstsätze, auf Architektenleistunge, die von einem Arbeitnehmer erbracht werden, nicht anwendbar (zu beachten ist allerdings, dass nach dem Urteil des BGH vom 18.05.2000 – VII ZR 125/99 -, NJW RR 2000, 1333, alleine die Zuordnung des Vertrages zu einem der Vertragstypen des BGB – insbesondere Dienst- oder Werkvertrag – für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI unerheblich ist; d.h. dass die HOAI durchaus auf einen Dienstleistenden, der kein Arbeitnehmer ist, Anwendung finden kann). Der Arbeitnehmer berechnet keine Umsatzsteuer und klagt seine Vergütung vor dem Arbeitsgericht ein.

Für die Frage, ob ein Mitarbeiterverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis anzusehen ist, hat die Rechtsprechung eine Vielzahl verschiedener Kriterien entwickelt (zusätzlich hat der Gesetzgeber für die spezielle Frage der Sozialversicherungspflicht verschiedene Gesetze erlassen, s. unter Sonderthemen / Scheinselbständigkeit II.).



Nicht völlig geklärt ist, ob jeder Architekt, der nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist, automatisch als „Sub-Architekt“ zu qualifizieren wäre, mit allen entsprechenden Konsequenzen. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf die HOAI-Mindestsätze zu manchmal unangemessenen Ergebnissen führen (z.B. wenn dem echten freien Mitarbeiter umfänglich Räume und Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt wurden.). Solche Ergebnisse könnten allerdings u.U. mit § 4 II HOAI 1996, § 7 III HOAI 2009/2013 aufgefangen werden. Die Frage ist in Literatur und Rechtsprechung soweit ersichtlich bisher nicht vollständig geklärt.

Schließlich sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Qualifikation eines Mitarbeiterverhältnisses als Arbeitnehmerverhältnis auch zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen kann (vgl. hierzu Haftung / freier Mitarbeiter).

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